BMF: neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024
Die vergünstigte Übertragung von Vermögensbeteiligungen an eigene Beschäftigte erfreut sich bei Arbeitgebern zunehmender Beliebtheit. Ziel dieser besonderen Art der Vergütung ist es, dass Mitarbeitende nicht nur von ihrem regulären Arbeitslohn, sondern auch durch eine Kapitalbeteiligung vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens profitieren.
Neues BMF-Schreiben
Seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind einige Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen zu beachten, welche bereits ab dem Jahr 2024 greifen. Am 1. Juni 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf diese Änderungen reagiert und ein aktualisiertes Schreiben zur Anwendung des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 39 EStG und der aufgeschobenen Besteuerung gemäß § 19a EStG im lohnsteuerlichen Bereich veröffentlicht. Ersetzt wird damit das BMF-Schreiben vom 16. November 2021.
Ziel des neuen BMF-Schreibens ist es, klare Rahmenbedingungen zu schaffen, die den steuerlichen Umgang mit Vermögensbeteiligungen regeln. Es soll Unsicherheiten bei der Bewertung von Vermögensbeteiligungen und deren Einfluss auf die Lohnbesteuerung beseitigen und Unternehmen sowie Arbeitnehmenden mehr Planungssicherheit bieten. Um diese Vergütungsbestandteile auch im Rahmen von internationalen Entsendungen gewinnbringend einzusetzen, ist es entscheidend, die steuerlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf diese Vergütungsarten im internationalen Kontext zu verstehen.
Zunächst werden vom BMF daher einige Details zum Freibetrag für Kapitalbeteiligungen für Mitarbeitende erläutert. Durch die Erhöhung dieses Freibetrags ab 2024 von 1.440 auf nun 2.000 EUR steigt die Attraktivität von Beteiligungsprogrammen weiter an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist weiterhin, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmenden offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots seit mindestens einem Jahr oder länger ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nicht einbezogen werden müssen hingegen Arbeitnehmende, die an ein inländisches oder ausländisches Unternehmen entsandt sind. Sofern diese allerdings auch vom Angebot umfasst werden und hieraus einen geldwerten Vorteil beziehen, ist der Freibetrag ebenfalls abziehbar – dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmende unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Ob der geldwerte Vorteil in Deutschland tatsächlich steuerpflichtig oder (anteilig) steuerfrei ist, ist nach den allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Auch die Bewertung des Wertes der übertragenen Beteiligung erfolgt unverändert mit dem gemeinen Wert, ermittelt anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Deutlich umfassender sind die Änderungen bei der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 19a EStG. Diese ermöglicht es Start-ups und kleinen Unternehmen, ihren Mitarbeitenden Vermögensbeteiligungen ohne sofortige Steuerbelastung zu überlassen, sofern das Unternehmen nicht älter als 20 Jahre ist und bestimmte, neuerdings deutlich erhöhte Schwellenwerte nicht überschreitet. Demnach erfolgt die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen erst mit Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung der Beteiligung, spätestens jedoch nach 15 (statt bisher zwölf) Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Zusammenhang mit ins Ausland versetzten Arbeitnehmenden ist zu beachten, dass weder die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht noch die Verlagerung der Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ins Ausland eine Besteuerung auslösen, sofern nicht zeitgleich eine der weiteren Kriterien für eine Besteuerung eintritt.
Sofern der Arbeitgeber die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt und dies unwiderruflich erklärt, entfällt die Besteuerung sowohl bei Ablauf der verlängerten Haltedauer von 15 Jahren als auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst bei einer späteren entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung findet die Besteuerung statt. Falls der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Beendigung der Beschäftigung übernimmt, führt diese Steuerübernahme anders als bei den bekannten Nettolohnvereinbarungen nicht zu einem weiteren geldwerten Vorteil. Diese Regelungen zur nachgelagerten Besteuerung greifen auch bereits für Vermögensbeteiligungen, die schon vor 2024 übertragen wurden.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben erleichtert es sowohl national als auch international tätigen Mitarbeitenden, steuerliche Vorteile aus Unternehmensbeteiligungen zu erkennen. Die Anhebung des Freibetrags und der erweiterte Steueraufschub bieten erhebliche finanzielle Vorteile und tragen zur stärkeren Bindung und Motivation der Mitarbeitenden bei. Besonders für international tätige Mitarbeitende werden durch die neuen Regelungen flexible und steuerlich vorteilhafte Beteiligungsmodelle ermöglicht, was ihre Mobilität und ihren Einsatz im globalen Konzernverbund fördert.
Betroffene Normen
§ 3 Nr. 39, § 19a EStG
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 01.06.2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001