BMF Schreiben vom 16.05.2013 zur Bewertung von Sachbezügen
Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil bei Sachbezügen wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat in seinen zwei Urteilen vom 26.07.2012, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass der Rabatt eines Arbeitgebers, der üblicherweise auch Dritten eingeräumt wird, beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Eine detaillierte Zusammenfassung der Urteile vom 26.07.2012 finden Sie in unseren Tax News vom 09.11.2012.
Um feststellen zu können, ob die Rabattgewährung den üblichen Rabatten entspricht oder ob diese Rabatte doch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, ist der gewährte Preis mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu vergleichen. Der Endpreis ist der am Ende der Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis; dieser umfasst auch Rabatte, die üblicherweise auch Dritten eingeräumt werden.
Entsprechend den im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.05.2012 dargestellten Regelungen sind die BFH-Urteile vom 26.07.2012 auch über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das bisher anders lautende BMF Schreiben vom 28.03.2007 (BStBl. I 2007, 464) wird aufgehoben.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 16.05.2013
BFH, Urteil vom 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, S. 33
BFH, Urteil vom 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, S. 36
Tax News vom 09.11.2012
