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24.01.2022
Steuerrecht

BMF: Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen zum DBA-Österreich

Hintergrund

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs haben sich darauf verständigt, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Dies ist in Artikel 25 Absatz 3 Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland/Österreich gesetzlich statuiert. Infolgedessen wurden in den letzten Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen geschlossen, die die steuerrechtliche Behandlung von besonderen Konstellationen und relevanten Sachverhalten klären. Damit soll eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens gewährleistet werden.

Im BMF-Schreiben werden nunmehr die geltenden Konsultationsvereinbarungen zusammengestellt. Inhaltlich gibt es keine Neuerungen. Wir möchten dennoch auf folgende Inhaltspunkte der Konsultationsvereinbarungen resümierend hinweisen:

  • Die Konsultationsvereinbarung vom 04.04./09.04.2019 regelt Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland/Österreich (siehe Anlage 1). Neben der maßgeblichen Grenzzone von 30 km sowie den Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft regelt die Konsultationsvereinbarung auch Besonderheiten bestimmter Berufsgruppen (Berufskraftfahrer und Ärzte).
  • Die Konsultationsvereinbarung vom 30.10.2018 bezieht sich auf Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 DBA Deutschland/Österreich (siehe Anlage 2). Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden.
  • Die Konsultationsvereinbarung vom 10.08.2012 regelt die Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA Deutschland/Österreich (siehe Anlage 3).
  • Die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) bezieht sich auf Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland/Österreich von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel „Kurzarbeitergeld“, welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen (siehe Anlage 4).
  • Die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern dort als steuerfrei behandelt werden können (siehe Anlage 5).
  • Die Konsultationsvereinbarung vom 09./12.07.2010 dient der Auslegung von Artikel 17 Abs. 1 des DBA Österreich (siehe Anlage 6). Mit ihr sollen in der Vergangenheit häufig aufgetretene Probleme der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12 oder zu Artikel 17 vermieden werden.
  • Die Konsultationsvereinbarung vom 13.08.2010 regelt die Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 DBA Deutschland/Österreich (siehe Anlage 7).

Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom 29.09.2021 (BStBl I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt

Verwaltungsanweisung

Die jeweilige Vereinbarung sieht vor, dass sie sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats verlängert, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Betroffene Normen

Artikel 15 DBA Deutschland Österreich
Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland Österreich
Artikel 17 Absatz 1 DBA Deutschland Österreich
Artikel 18 Absatz 2 DBA Deutschland Österreich
Artikel 19 Absatz 2 DBA Deutschland Österreich

 

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 26.11.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003

 

Ihre Ansprechpartner

Christian Röpke
Director

croepke@deloitte.de
Tel.: (040) 32080-4901

Stefan Prokop
Manager

sprokop@deloitte.de
Tel.: (0211) 8772 5700

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