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24.10.2013
Steuerrecht

BMF: Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Methode zur Anrechnung ausländischer Steuern

Erzielt ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte können diese Einkünfte nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen sowohl in Deutschland als auch im Ausland steuerpflichtig sein. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden gibt es grundsätzlich zwei Methoden: Zum einen die Methode der Freistellung der ausländischen Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes und zum anderen die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (§ 34c Abs. 1 EStG).

Die Anrechnungsmethode ist anzuwenden, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland besteht oder wenn das Doppelbesteuerungsabkommen selbst die Anrechnungsmethode vorsieht. Nach den aktuellen Steuergesetzen wird die Anrechnung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Ist die ausländische Steuer höher als dieser Anrechnungshöchstbetrag, kann der übersteigende Betrag nicht mehr angerechnet werden.

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11, Beker & Beker entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Begründet wird dies damit, dass bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt werde. In der Summe der Einkünfte sind keine Kosten der persönlichen Lebensführung (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) sowie keine personen- und familienbezogenen Umstände berücksichtigt.

In dem Schreiben vom 30.9.2013 regelt das Bundesministerium der Finanzen, dass die Finanzbehörden bis zur gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer in Fällen eines Anrechnungsüberhangs gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen sind, d.h. in den Einkommensteuerbescheiden wird ein sog. Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen.

Durch die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks ist es nicht mehr erforderlich, in jedem Einzelfall Einspruch einzulegen, wenn eine ausländische Steuer wegen Überschreitens des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann.

Fundstellen
BMF Schreiben vom 30.09.2013, Az. IV B 3 – S-2293 / 09 / 10005-04

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Christian Röpke

croepke@deloitte.de
Tel.:

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