BMF: Vermögensbindungsgebot bei Gruppenunterstützungskassen
Unterstützungskassen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit sein. Unter anderem ist hierfür erforderlich, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist (sog. Vermögensbindungsgebot, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c Körperschaftsteuergesetz). Bei einem Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot entfällt die Körperschaftsteuerfreiheit. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen.
Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen bAV künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d.h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Bisher war in diesem Zusammenhang unklar, ob die Gruppenunterstützungskasse bei Ausscheiden des Trägerunternehmens gleichwohl Vermögenswerte auf die andere Gruppenunterstützungskasse übertragen kann, ohne gegen das Vermögensbindungsgebot zu verstoßen. Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 18.02.2020 klargestellt, dass bei einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vorliegt. Eine steuerbefreite Gruppenunterstützungskasse kann einer anderen, ebenfalls steuerbefreiten Unterstützungskasse unmittelbar die Werte übertragen, die auf das Trägerunternehmen entfallen. Dazu ist eine explizite Regelung in der Satzung nicht erforderlich.
Betroffene Norm
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c Körperschaftsteuergesetz
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 18.02.2020, IV C 5 - S-2723/19/10001 :004
