BMF: Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2012
In unserem Artikel vom 19.12.2011 hatten wir bereits über die Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten berichtet. Mit seinem Anwendungsschreiben vom 14.03.2012 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten aufgrund der Neuregelung ausführlich Stellung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt somit ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder eigene Ausbildung kommt es folglich nicht mehr an. Der vorgenannte Höchstbetrag stellt einen Jahresbetrag dar. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das jeweilige Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten entstanden sind.
In seinem Anwendungsschreiben erläutert das BMF darüber hinaus ausführlich, welche Betreuungsleistungen steuerlich begünstigt sind, welche Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Haushaltszugehörigkeit gegeben sein müssen, welcher Elternteil zum Sonderausgabenabzug berechtigt ist sowie die Anforderungen an den entsprechenden Zahlungsnachweis.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 14.03.2012, IV C 4 - S 2221 - 2/07, BStBl I 2007, S. 184
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