BMF: Tagestabelle im Lohnsteuerabzugsverfahren – Nichtbeanstandungsregelung für 2023
Seit Inkrafttreten der neu gefassten Lohnsteuer-Richtlinie 2023 ab dem 1. Januar 2023 gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Verpflichtung zur Anwendung der Tageslohnsteuertabelle bei internationalen Mitarbeitereinsätzen nicht nur dann, wenn das Dienstverhältnis von Arbeitnehmenden während des Monats beginnt oder endet. Die Tagestabelle soll vielmehr auch für Mitarbeitende mit weiterhin bestehendem Dienstverhältnis Anwendung finden, sofern der Arbeitslohn in einem Monat nur teilweise lohnsteuerpflichtig ist (z.B. bei teilweiser Freistellung von Arbeitstagen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder bei Arbeitnehmenden, die nur mit einzelnen Tagen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen). Für 2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung im Februar jedoch eine Nichtbestandungsregelung, sofern die Tagestabelle noch nicht angewandt wurde.
Aufgrund eines Schreibens der acht Wirtschaftsverbände an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu den erheblichen Herausforderungen bei der Umsetzung und den Zweifeln an der Rechtssicherheit der o.g. Lohnsteuer-Richtlinien-Änderung hat das BMF mit Schreiben vom 26. Februar 2024 Stellung bezogen und insbesondere die folgenden Aussagen getroffen:
- Für die Anwendung der Tageslohnsteuertabelle können die Gesamtarbeitstage im Monat pauschal mit 20 Arbeitstagen angesetzt werden. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage kann damit das Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen pauschal mit 30/20, also einem Faktor von 1,5 berücksichtigt werden. Eine Abrundung der maßgeblichen Tage ist zulässig.
- Das BMF stellt klar, dass an einer einheitlichen Regelung für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige festgehalten wird.
Es wird nicht beanstandet, wenn für das Jahr 2023 weiterhin die Monatstabelle angewandt wurde.
Ferner verweist das BMF darauf, dass an einer Neufassung des BMF-Schreibens zur „Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandtätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren“ vom 14. März 2017 gearbeitet wird, um die darin enthaltenen Diskrepanzen zu den Regelungen des R 39.5 Abs. 2 Satz 4 LStR zu beheben.
Eine verpflichtende Anwendung der Tageslohnsteuertabelle besteht somit erst ab dem Jahr 2024. Die Nichtbeanstandung der Anwendung der Monatstabelle für 2023 führt gleichzeitig aber auch zu der Frage, ob bei bereits angewandtenNichtbeanstandung der Anwendung der Monatstabelle für 2023 dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmenden eine Möglichkeit offensteht, per Antrag wiederum den in der Regel günstigeren Ansatz der Monatslohnsteuertabelle zu erhalten. Eine Frage, die vor allem für beschränkt Steuerpflichtige, bei denen der Lohnsteuerabzug abgeltende Wirkung hat, nicht unerheblich ist.