BMF: Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich stellen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (geldwerte Vorteile), die dem Arbeitnehmer aufgrund seines individuellen Dienstverhältnisses gewährt werden, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Dies ist allerdings nicht anzunehmen, wenn die Aufwendungen durch den Arbeitgeber in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen werden.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, wird im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.04.2012 anhand der beiden folgenden Fallgruppen:
1.) berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses bzw.
2.) beruflichen Fort- und Weiterbildung
erläutert.
Wichtig ist, dass soweit der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist, der Arbeitgeber vorab die Kostenübernahme schriftlich bestätigt haben muss, um ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers annehmen zu können. Darüber hinaus muss auf der dem Arbeitgeber zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angegeben worden sein. Eine Kopie der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
In dem BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung auch auf die lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege ein. Des Weiteren enthält das Schreiben ein Prüfschema zur lohnsteuerlichen Beurteilung der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber.
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 13.04.2012, IV C 5 - S 2332/07/0001
Weitere Beiträge
Deloitte Tax-News-Artikel vom 27.04.2012
