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15.11.2010
Steuerrecht

BMF: Vorsorgepauschale 2010

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen seit dem 01.01.2010 wesentlich geändert. Neben dem Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer betrifft dies auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale.

Mit seinem Schreiben vom 22.10.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das bisherige Einführungsschreiben zur neuen Vorsorgepauschale 2010 vom 14.12.2009 überarbeitet.

Ab dem Jahr 2010 wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale - und zwar in allen Steuerklassen - erfasst. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch keine weiteren Vorsorgeaufwendungen erfasst.

Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohnes wird - unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Beiträge - typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, sofern der Arbeitnehmer in dieser pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.

Besteht die Verpflichtung, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber entsprechend bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die (ausländische) Rentenversicherung zu berücksichtigen, wenn der Beitrag einen Arbeitnehmeranteil enthält und somit grundsätzlich zu einem Sonderausgabenabzug führen kann. Werden ausländische Rentenversicherungsbeiträge geleistet, die einen Arbeitnehmeranteil enthalten, sind diese Beiträge im Lohnprogramm zu erfassen und werden somit bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale herangezogen. Darüber hinaus sind die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Auf Basis des steuerlichen Arbeitslohns wird unabhängig von den tatsächlich abzuführenden Beiträgen zur Krankenversicherung ebenfalls typisierend ein Arbeitnehmeranteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer ermittelt, sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Insbesondere von Bedeutung ist die Neuregelung, welche Beitragsbescheinigungen der Arbeitgeber bei der Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge zugrunde legen darf. Die dem Arbeitgeber bis zum 31.03.2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 sind danach auch beim Lohnsteuerabzug für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ff. zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Für den im Jahr 2011 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber auch eine Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, die die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2011 enthält. Weitere Einzelheiten zur Berücksichtigung der Teilbeträge für die soziale Pflegeversicherung sowie für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung entnehmen Sie bitte direkt dem BMF-Schreiben vom 22.10.2010.

Zu beachten ist, dass Beiträge zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen beim Lohnsteuerabzug lediglich über eine sogenannte Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden. Die tatsächlich geleisteten Beiträge des Arbeitnehmers sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, jedoch die des Arbeitgebers.

Das bisherige Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Vorsorgepauschale vom 14.12.2009 wird mit dem BMF-Schreiben vom 22.10.2010 aufgehoben. Jedoch sind die Ausführungen in Tz. 6.3 des BMF-Schreibens vom 14.12.2009 ist für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2010 weiterhin zu beachten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 22.10.2010, IV C 5 S 2367/09/10002

Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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