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25.03.2026
Steuerrecht

BMF: Weiterführung der Konsulationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz

Das BMF verlängert die Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/ Schweiz bis Ende 2027 und schafft damit weiterhin klare Regeln für leitende Angestellte. Die Sonderregel ermöglicht eine einheitliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft – ohne aufwendige Aufteilung der Arbeitstage. Unternehmen sollten prüfen, ob Mitarbeitende unter diese Vereinfachung fallen.

Mit Schreiben vom 16.10.2025 hat das BMF geregelt, dass die Konsulationsvereinbarung vom 06.04.2023 zu Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz bis zum 31.12.2027 verlängert wird.

Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Vorstandsmitgliedern, Direktoren, Geschäftsführern und Prokuristen. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, die unter Umständen eine Aufteilung des Arbeitslohnes zwischen den Vertragsstaaten zur Folge haben, ist der Arbeitslohn danach vollständig in dem Staat zu versteuern, in dem die Kapitalgesellschaft ansässig ist.

In der Konsulationsvereinbarung vom 06.04.2023 wird diesbezüglich klargestellt, dass Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz nicht nur auf Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, anzuwenden ist. Vielmehr gelten die Sonderregelungen auch für die Personen, die

  • mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, bzw.
  • nicht im Handelsregister eingetragen sind, aus zivilrechtlicher Sicht aber eine entsprechende Stellung innerhalb der Kapitalgesellschaft ausüben, die mit einer der in Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/ Schweiz genannten Personen vergleichbar ist.

Sofern keine Eintragung im Handelsregister vorliegt, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Funktion im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/ Schweiz ausgeübt wird, die zu einer vollständigen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft führt.

Fazit

Soweit Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz greift, wird die Besteuerung insoweit vereinfacht, als dass alle Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft zu versteuern sind. Eine etwaige Aufteilung zwischen den Vertragsstaaten ist dann nicht mehr erforderlich. Für Mitarbeitende muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob diese unter die Sonderregelungen des Art. 15 Abs. 4 fallen oder nicht.

Betroffene Normen

Art. 15 Abs. 4 DBA 

Fundstelle

BMF v. 16.10.2025, IV B 2 - S 1301-CHE/01452/001/074, BStBl 2025 I S. 1771

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