BMF: Starttermin und Startschreiben für ELStAM
Bereits in unserem Beitrag vom 09.01.2012 hatten wir Sie über die Verschiebung des Starttermins von ELStAM sowie die damit einhergehenden Übergangsregelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber informiert. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines „Startschreibens“ zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 veröffentlicht.
Demnach wird der 01.11.2012 als neuer Starttermin für ELStAM festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden. Als Einführungszeitraum wird hiermit das Kalenderjahr 2013 bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren angeboten, um auch eventuelle technische und organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen könnten, zu vermeiden. Daraus folgt auch, dass Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden haben. Folglich gilt ein Abruf mit Wirkung ab dem Jahr 2014 als verspätet.
Das BMF informiert Arbeitgeber in dem Entwurf u.a. über die folgenden Themen:
- Papierverfahren im Einführungszeitraum
- Bescheinigungen bei unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten bzw. aus anderen Gründen
- Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin sowie Anwendung der abgerufenen ELStAM
- Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens - Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigungen
- Härtefallregelungen
Für Arbeitnehmer ist u.a. zu beachten, dass in den Fällen, in denen aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2013 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale (Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor etc.) maßgebend sind, das zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung für 2011 bzw. für 2012 berichtigen kann. Anträge zur Berücksichtigung eines Freibetrags für das Jahr 2013 (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung regelmäßiger Arbeitsstätte) müssen seit Oktober 2012 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Wir werden Sie an dieser Stelle über weitere Neuerungen, die im Zusammenhang mit der Einführung von ELStAM entstehen, informieren.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 02.10.2012, IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 07.08.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003 - 2013/0755076 (Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale), siehe Deloitte Tax-News