Bund der Steuerzahler: Klage wegen Kinderfreibetrag 2014
Auf Grundlage des sog. Existenzminimumberichtes beschließt der Gesetzgeber regelmäßig die Anhebung des (u. a.) Kinderfreibetrages. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde die Anhebung im März 2015 beschlossen. Für 2014 blieb eine Anhebung des Kinderfreibetrages aus, so dass er um mindestens 72 € zu niedrig war. Der Gesetzgeber gewährte Eltern nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 € anstatt 4.440 €. Durch einen niedrigeren Kinderfreibetrag zahlen Eltern mehr Steuern, als sie nach dem Existenzminimumbericht eigentlich müssen. Das Existenzminimum für Kinder wurde somit nicht vollends steuerfrei gestellt. Der BdSt betrachtet dies als verfassungswidrig und versucht deswegen ein Klageverfahren zu betreiben.
Einsprüche gegen Steuerbescheide wurden bisher abgelehnt, eine bereits anhängige Sprungklage wurde nicht zugelassen. Der BdSt will die Sache jedoch mit einem Musterverfahren vor dem Finanzgericht München gerichtlich klären lassen; davon werden alle Betroffenen profitieren. Steuerbescheide, die diese Angelegenheit berühren, ergehen zunächst vorläufig. Das bedeutet, sie bleiben bzgl. des Kinderfreibetrages offen. Wird eine Entscheidung getroffen, werden die betroffenen Bescheide zugunsten der Eltern geändert.
Für die Praxis bedeutet dies, dass kein Einspruch eingelegt werden muss, solange der Einkommensteuerbescheid mit dem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen ist.
Fundstelle
Weitere Fundstellen
Bundestag, BT-Drs. 18/5244
