BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen lediglich beschränkt abzugsfähiger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Mit unserem Beitrag zum Thema des Monats vom 24.08.2011 hatten wir Sie ausführlich über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben informiert. Die entsprechenden Änderungen ergaben sich zum 01.01.2010 aufgrund des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.
In Deutschland steuerpflichtige Personen können danach grundsätzlich Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Zu diesen Beiträgen zählen u.a.
- Altersvorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und
- sogenannte „sonstige“ Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie u.U. auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen unterschiedlichen Abzugsvolumina sind die Beiträge, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung leistet, den vorgenannten Gruppen zuzuordnen, um einen korrekten Sonderausgabenabzug beantragen zu können.
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung wirken sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung jedoch nur dann im Rahmen des Sonderausgabenabzuges aus, wenn die durch die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nicht bereits den Sonderausgabenhöchstbetrag von € 1.900 (bzw. von € 3.800 im Falle einer Zusammenveranlagung) überstiegen haben.
Beispiel: Ein lediger, kinderloser sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2012 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. € 20.000. Er hat demnach folgende Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen zu leisten:
Arbeitnehmeranteil zur Basiskrankenversicherung | 1.575 Euro |
Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung | 245 Euro |
Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung | 300 Euro |
Summe | 2.120 Euro |
Höchstbetrag | 1.900 Euro |
Mindestbetrag (Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung) | 1.820 Euro |
Abzugsfähiger Sonderausgabenbetrag | 1.900 Euro |
Von den geleisteten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden folglich lediglich 80 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Zusätzliche Versicherungsbeiträge, wie z.B. zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen würden sich im Beispiel nicht weiter auswirken.
Die Frage, ob die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zukünftig weiterhin nur beschränkt abzugsfähig bleiben, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in letzter Instanz zu klären. Diesem liegt eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor. Solange das Bundesverfassungsgericht darüber noch nicht entschieden hat, kann in dieser Frage gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt und mit Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 598/12) das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
Fundstelle
BVerfG, Az. 2 BvR 598/12
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
