Covid-19: Neue Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn
Hintergrund
Da die Covid-19 Pandemie weiterhin andauert, wurde zwischen Deutschland und Österreich eine weitere Konsultationsvereinbarung geschlossen, die am 16.01.2021 in Kraft getreten ist. Diese Konsultationsvereinbarung soll die Vereinbarung vom 27.10.2020 ergänzen. In der Vereinbarung sollen Fragen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn bei einer Tätigkeit aus dem Homeoffice, die steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie die Problematik von Homeoffice-Betriebsstätten geklärt werden.
Verwaltungsanweisung
Wie bereits in der im Oktober 2020 geschlossenen Konsultationsvereinbarung, besteht für Arbeitnehmer weiterhin die Möglichkeit, dass Tätigkeiten, die aufgrund der Covid-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden, als in dem Staat ausgeübt gelten, in welchem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt worden wäre (sog. „Tätigkeitsortfiktion“). Die Voraussetzung hierfür ist, dass der fiktive Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn auch tatsächlich besteuert. Diese Regelung ist nicht auf Arbeitstage anzuwenden, die ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie auch aus dem Homeoffice ausgeübt worden wären (insbesondere bei arbeitsvertraglichen Regelungen).
In diesem Zusammenhang wurde außerdem vereinbart, dass für die Grenzgängerregelung gemäß Artikel 15 Absatz 6 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich Arbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie aus dem Homeoffice ausgeübt werden, nicht als Tage der Nichtrückkehr zählen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Grenzgängerregelung nicht durch Arbeitstage im Homeoffice aufgrund der Covid-19 Pandemie verhindert wird.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass auf ausgezahltes Kurzarbeitergeld (Deutschland) und Kurzarbeiterunterstützung (Österreich) Artikel 18 Absatz 2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich anzuwenden ist. Hiernach hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die Zahlungen.
Weiterhin wurde vereinbart, dass eine Tätigkeit aus dem Homeoffice aufgrund der Covid-19 Pandemie grundsätzlich nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Generell wird keine Betriebsstätte im Homeoffice begründet, sofern dort lediglich vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden oder der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht für die als Homeoffice genutzten Räumlichkeiten hat. Zudem kann insbesondere durch die Tätigkeit im Home-Office während einer Pandemie keine Betriebsstätte begründet werden, da die Merkmale der Dauerhaftigkeit der Aktivität und der Verfügungsmacht des Unternehmens nicht erfüllt sind.
Die Konsultationsvereinbarung ist auf den Zeitraum vom 11.03.2020 bis 31.03.2021 anzuwenden. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern sie nicht zuvor von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
Betroffene Norm
Artikel 5 Absatz 1 DBA Deutschland Österreich
Artikel 15 Absatz 1 DBA Deutschland Österreich
Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland Österreich
Artikel 18 Absatz 2 DBA Deutschland Österreich
Artikel 19 Absatz 1 DBA Deutschland Österreich
Fundstelle
Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Januar 2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002.
Weitere Fundstellen
Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema Covid-19
