COVID-19: Sonderregelungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer – Schweiz
Neben den bereits geschlossenen Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Belgien und Frankreich (siehe Deloitte Tax-News und Deloitte Tax-News), wurde unterdessen auch mit der Schweiz eine vergleichbare Vereinbarungen abgeschlossen, wonach Tätigkeiten, die aufgrund der Covid-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden, als in dem Staat ausgeübt gelten, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt worden wären (sog. „Tätigkeitsortfiktion“). Die Tätigkeitsortfiktion gilt allerdings auch hier nur, sofern der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage im Homeoffice entfällt, vom fiktiven Tätigkeitsstaat tatsächlich versteuert wird. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat erbracht worden wären, gilt diese Tätigkeitsortfiktion jedoch nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Für Länder, mit denen keine ausdrückliche Konsultationsvereinbarung getroffen wurde, findet keine Tätigkeitsortsfiktion oder anderweitige Entlastung Anwendung. Insoweit gelten unabhängig von der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Zuweisung von Besteuerungsrechten weiterhin die allgemeinen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 11.06.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-01.
BMF, Schreiben vom 25.05.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007.
BMF, Schreiben vom 07.05.2020, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001.
BMF, Schreiben vom 26.05.2020, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001.
BMF, Schreiben vom 16.04.2020, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001.
BMF, Schreiben vom 08.04.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001.
BMF, Schreiben vom 06.04.2020, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002.