COVID-19: Sonderregelungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer – Frankreich, Belgien und Österreich
Aufgrund der andauernden Covid-19 Pandemie und der daraus resultierenden Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, üben viele Arbeitnehmer derzeit weiterhin ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office aus. Um den sich hieraus für ansonsten grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer ergebenden Problemen entgegenzuwirken, wurden zwischenzeitlich mit weiteren Staaten entsprechende Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen.
Zusätzlich zu den bereits mit Luxemburg und den Niederlanden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen (siehe Deloitte Tax-News), wurden zwischenzeitlich auch mit Österreich, Belgien und Frankreich vergleichbare Vereinbarungen abgeschlossen, wonach Tätigkeiten, die aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home-Office ausgeübt werden, als in dem Staat ausgeübt gelten, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt worden wären (sog. „Tätigkeitsortfiktion“). Die Tätigkeitsortfiktion gilt allerdings auch hier nur, sofern der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage im Home-Office entfällt, vom fiktiven Tätigkeitsstaat tatsächlich versteuert wird. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat erbracht worden wären, gilt diese Tätigkeitsortfiktion jedoch nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig sind.
Für Länder, mit denen keine ausdrückliche Konsultationsvereinbarung getroffen wurde, findet weiterhin keine Tätigkeitsortsfiktion oder anderweitige Entlastung Anwendung. Insoweit gelten unabhängig von der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Zuweisung von Besteuerungsrechten weiterhin die allgemeinen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
Fundstellen
Weitere Beiträge
Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema Covid-19
