Darlegungs- und Beweislastverteilung bei § 50d Abs. 9 EStG
Sachverhalt
Gem. § 50d Abs. 9 EStG sollen Einkünfte dann nicht nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von einer Besteuerung im Inland freigestellt werden, wenn die Einkünfte entweder aufgrund einer abweichenden DBA-Anwendung des anderen Staates oder mangels Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht im anderen Staat nicht besteuert werden. Das FG Berlin-Brandung hatte nunmehr zu entschieden, wer insoweit die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat.
Im Steuerrecht gilt allgemein der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO). Danach muss das Finanzamt den Sachverhalt zwar von Amts wegen ermitteln, wobei den Steuerpflichtigen jedoch gewisse Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) treffen.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige neben einem Wohnsitz im Inland einen weiteren Wohnsitz im Ausland und erzielte ausländische Einkünfte. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem anderen Staat stand das Besteuerungsrecht insoweit grundsätzlich dem anderen Staat zu. Da sich der Steuerpflichtige trotz Aufforderung des Finanzamts nicht zu der Besteuerung im Ausland geäußert und diese auch nicht durch eine ausländische Steuererklärung/-bescheid nachgewiesen hat, ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass Deutschland aufgrund der „nationalen Rückfallklausel“ des § 50d Abs. 9 EStG die ausländischen Einkünfte besteuern darf. Das Finanzamt berief sich dabei auf die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Der Steuerpflichtige macht hingegen geltend, dass er nicht verpflichtet sei, die Besteuerung im Ausland nachzuweisen; vielmehr obliege dies der Amtsermittlungspflicht des Finanzamts.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg hat im Hinblick auf die Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung (oder einer ermäßigten Besteuerung) von Auslandssachverhalten nun entschieden, dass ein Steuerpflichtiger spätestens nach Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet ist, mitzuteilen und nachzuweisen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis er den Sachverhalt der ausländischen Steuerbehörde erklärt hat, anderenfalls darf das Finanzamt im Wege der Schätzung (§ 162 AO) vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG ausgehen. Statt des Nachweises der ausländischen Steuererklärung/-bescheides kann der Steuerpflichtige auch darlegen und nachweisen, dass nach dem Steuerrecht des ausländischen Staates Sachverhalte dieser Art allgemein nicht steuerbar sind.
Das FG bestätigt damit die erhöhten Darlegungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten insbesondere in Hinblick auf § 50d Abs. 9 EStG. Bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt daher nach Auffassung des Finanzgerichts zurecht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG erfüllt sind und eine Steuerfreistellung der Einkünfte zu verwehren ist.
Bisher gibt es hierfür noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, weswegen das FG die Beschwerde beim BFH zugelassen hat (I B 58/18).
Betroffene Norm
§ 50d Abs. 9 EStG
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018, 3 V 3099/18.
