DBA Niederlande: neue Regelungen zur Besteuerung von Arbeitstagen im Homeoffice
Die jüngste Änderung des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens führt eine Bagatellgrenze von 34 Homeoffice- bzw. Drittstaatentagen ein, die künftig als im Tätigkeitsstaat ausgeübt gelten. Damit sollen geringfügige Arbeitstage außerhalb des Tätigkeitsstaates nicht mehr automatisch zu einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat führen. Für Mitarbeitende bedeutet dies mehr Flexibilität beim gelegentlichen Arbeiten von zu Hause oder aus Drittstaaten – ohne zusätzliche steuerliche Konsequenzen.
Deutschland und die Niederlande haben am 14. Mai 2025 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Darin wird unter anderem eine neue Bagatellgrenze für Arbeitstage außerhalb des Tätigkeitsstaates eingefügt. Bei Mitarbeitenden, die in einem Vertragsstaat angestellt sind (sog. Tätigkeitsstaat), aber im anderen Staat leben (sog. Ansässigkeitsstaat), gilt für die Besteuerung von Arbeitstagen nach Art. 14 Abs. 1 DBA Deutschland/Niederlande folgender Grundsatz:
- Arbeitstage im Tätigkeitsstaat sind (in der Regel aufgrund der Kostentragung) dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen und dort zu versteuern.
- Dagegen erfolgt bei Arbeitstagen außerhalb des Tätigkeitsstaates (z.B. Homeoffice oder Tätigkeit in Drittstaaten) eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Mit dem Änderungsprotokoll vom 14. Mai 2025 wird nun ein neuer Absatz 1a eingefügt, wodurch verhindert werden soll, dass geringfügige Arbeitstage im Homeoffice bzw. in Drittstaaten zu einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat führen. Danach gelten Homeoffice- sowie Drittlandsarbeitstage als Arbeitstage im Tätigkeitsstaat, wenn die nicht-selbstständige Tätigkeit an nicht mehr als 34 Arbeitstagen im Kalenderjahr außerhalb des Tätigkeitsstaates ausgeübt wird. Zu beachten ist dabei, dass nur Arbeitstage für die Bagatellgrenze zu berücksichtigen sind, an denen die Tätigkeit mindestens 30 Minuten im Homeoffice bzw. in einem Drittstaat ausgeübt wird. Zudem wird klargestellt, dass lediglich tatsächliche Arbeitstage, für die Vergütung bezogen wird, betroffen sind.
Das Änderungsprotokoll ist Ende 2025 in Kraft getreten und somit ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter wird im Januar 2026 für drei Jahre an eine niederländische Tochtergesellschaft entsandt. Er behält seinen deutschen Wohnsitz bei und seine Familie verbleibt während der Entsendung weiterhin in Deutschland. Da sich der Lebensmittelpunkt des Mitarbeiters weiter in Deutschland befindet, verbleibt er abkommensrechtlich in Deutschland ansässig. Er verbringt zwei Tage im Monat im Homeoffice in Deutschland. Darüber hinaus ist er an insgesamt zehn Arbeitstagen im Jahr auf Dienstreise in Drittstaaten tätig. Bisher wäre der Arbeitslohn, der auf die 34 Arbeitstage in Deutschland bzw. Drittstaaten entfällt, im Ansässigkeitsstaat Deutschland zu besteuern und auch – sofern der Mitarbeiter seinen Arbeitslohn während der Entsendung weiterhin über die deutsche Heimatgesellschaft bezieht – dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Durch die nun eingeführte Änderung des DBA entfällt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland und die deutsche Heimatgesellschaft kann den Arbeitslohn – sofern der entsprechende Freistellungsantrag gestellt wurde – ohne Abzug von Lohnsteuer ausstellen.
Fazit
Die Regelungen zur neuen Bagatellgrenze sind zu begrüßen, da dadurch geringfügige Arbeitstage im Heimatland nicht zwingend zu einer Besteuerung führen. So haben Mitarbeitende die Möglichkeit, in geringem Umfang aus dem Homeoffice heraus für ihren im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig zu werden.
Betroffene Normen
Art. 14 Abs. 1 DBA Niederlande
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