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25.01.2012
Steuerrecht

DBA Uruguay: Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

In unserem Artikel vom 28.04.2010 hatten wir bereits über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) berichtet. Zu dessen in Kraft treten fehlte es jedoch noch am Austausch der Ratifikationsurkunden. Dieser erfolgte am 28.12.2011, sodass das Abkommen nunmehr in Kraft getreten ist.

Auswirkungen aus dem nunmehr in Kraft getretenen DBA auf die Entsendepraxis ergeben sich insbesondere dadurch, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a DBA Deutschland/ Uruguay dann dem abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat zugewiesen wird, wenn sich der Arbeitnehmer während eines beliebigen 12-Monats-Zeitraumes, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, an weniger als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat (und sofern die Voraussetzungen Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b und c DBA Deutschland/ Uruguay ebenfalls erfüllt sind). Im „alten“ DBA mit Uruguay wurde hierfür noch auf die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während des betreffenden Kalenderjahres abgestellt.

Auch wurden die abkommensrechtlichen Regelungen zum Informationsaustausch zwischen beiden Staaten überarbeitet. Die zuständigen Behörden verpflichten sich gemäß Artikel 25 DBA Deutschland/ Uruguay zum Austausch von steuerrelevanten Informationen. Da Uruguay nunmehr die internationalen Standards zum Austausch von Finanzdaten befolgt, wird Uruguay nicht mehr auf der sogenannten „grauen Liste“ der „Steueroasen“ der OECD geführt.

Fundstelle

Text des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay: Bundesgesetzblatt Teil II 2011 Nr. 26, S. 954

Weitere Beiträge: Deloitte Tax-News vom 28.04.2010

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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