DStV: Besteuerung von Erstattungszinsen
Mit unseren Beiträgen in den Deloitte Tax-News vom 29.09.2010, vom 16.12.2010, vom 22.02.2011 sowie vom 24.11.2011 hatten wir Sie bereits über die strittige Frage der Besteuerung von Erstattungszinsen informiert.
Die Verzinsung von Steuererstattungen bzw. –nachforderungen ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen dabei für jeden vollen Monat 0,5 Prozent. Zu beachten bleibt, dass neben einigen weiteren besonderen Berechnungsvorschriften Zinsen nur dann festgesetzt werden, wenn diese mindestens € 10 betragen.
Erlässt das Finanzamt beispielsweise am 10.01.2012 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007, der in einer Einkommensteuererstattung i.H.v. € 1.000 resultiert, wären zusätzlich zu dieser Einkommensteuererstattung vom Finanzamt Zinsen i.H.v. € 165 an den Steuerpflichtigen zu erstatten. Dieser Zinserstattung liegt folgende Berechnung zugrunde:
Anzahl der vollen Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2007 und nach Beginn des Zinslaufes: 33
x Zinssatz i.H.v. 0,5% pro Monat
x zu verzinsende Einkommensteuererstattung i.H.v. € 1.000
Erhält der Steuerpflichtige sogenannte Erstattungszinsen, stellen diese nach aktueller Rechtslage Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG) dar und unterliegen folglich der 25%igen Abgeltungsteuer, sofern der Sparer-Pauschbetrag (i.H.v. € 801 für Ledige bzw. € 1.602 für zusammenveranlagte Ehegatten) überschritten wird. Muss der Steuerpflichtige jedoch Nachzahlungszinsen an das Finanzamt leisten, führen diese zu keiner steuerlichen Berücksichtigung bzw. Minderung, da diese gemäß § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen sind.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.06.2010 zunächst zu Gunsten der Steuerpflichtigen die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen mit der Begründung, dass ein Gleichlauf von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen zu gewährleisten ist, verneint hatte, wurde das Urteil durch eine rückwirkende Gesetzesänderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 seitens des Gesetzgebers durch Ergänzung des S. 3 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wieder entkräftet. Danach unterliegen Erstattungszinsen ausdrücklich der Besteuerung. Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung wurden jedoch bereits verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, u.a. auch durch das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 27.10.2011). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Besteuerung von Erstattungszinsen weiterhin umstritten ist. Seitens des Deutschen Steuerberaterverbandes wird daher Steuerpflichtigen empfohlen, ihre Steuerbescheide durch Einlegung eines Einspruchs bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs „offen“ zu halten. Wir werden Sie an dieser Stelle über weitere aktuelle Entwicklungen zu diesem Thema informieren.
Fundstelle
Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 29.11.2011
Weitere Beiträge
Deloitte Tax-News vom 10.09.2010
Deloitte Tax-News vom 29.09.2010
Deloitte Tax-News vom 27.10.2010
Deloitte Tax-News vom 21.01.2011
Deloitte Tax-News vom 22.02.2011
Deloitte Tax-News vom 24.11.2011
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf