FG Hamburg: gesetzliche Nichtbesteuerung im anderen DBA Staat - kein deutsches Besteuerungsrecht nach § 50d (8) oder (9) EStG
Zusammenfassung
Mit der Treaty Override Regelung des § 50d Abs. 8 EStG hängt in den Fällen ohne DBA-Rückfallklausel die durch das DBA vorgegeben Freistellungsmethode für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Deutschland von einem sog. Besteuerungsnachweis ab, mit dem entweder der Verzicht des Tätigkeitsstaats auf die Besteuerung dieser Einkünfte oder das Entrichten der in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet belegt wird.
Das FG Hamburg hat nun entschieden, dass dieser Nachweis nicht erforderlich ist, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt. Auch § 50d Abs. 9 EStG sei nicht anwendbar, wenn sich der andere Staat seines Besteuerungsrechts bewusst ist, auf dieses jedoch bewusst verzichtet. Sollten beispielsweise Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat nicht besteuert werden, weil sie unterhalb der Grenze liegen, die im anderem Staat zur Steuerpflicht führt, sei § 50d Abs. 9 EStG nicht anwendbar. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.
Betroffene Normen
§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, § 50d Abs. 8 EStG
Streitjahr 2015
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.04.2017, 6 K 195/16; BFH-anhängig: I R 30/17.
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