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22.02.2011
Steuerrecht

FG Münster: Besteuerung von Erstattungszinsen verfassungsgemäß

In unserem Artikel vom 29.09.2010 hatten wir Sie auf eine Entscheidung des BFHs (www.bundesfinanzhof.de) aufmerksam gemacht, die die Steuerpflicht von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen verneinte. Als Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass auch Nachzahlungszinsen steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend dem Urteil des BFH wurde ein Gleichlauf von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gewährleistet, da diese einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich, d.h. der Privatsphäre eines Steuerpflichtigen zugeordnet wurden.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 hat die Bundesregierung jedoch durch die Einführung eines zusätzlichen Satzes 3 in den § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine rückwirkende Gesetzesänderung beschlossen, nach der die Erstattungszinsen – entgegen der Entscheidung des BFHs – doch als (steuerpflichtige) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Über diese Änderung hatten wir Sie in unserem „Thema des Monats“ vom 16.12.2010 informiert

In Bezug auf die Rückwirkung der im Jahressteuergesetz 2010 verabschiedeten Regelung bestanden zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken, die nun durch das Urteil vom 16.12.2010 des Finanzgerichtes Münster ausgeräumt wurden. Das FG entschied, dass in diesem Fall eine gegen das Grundgesetz verstoßende Rückwirkung nicht vorliege, weil die neue Gesetzeslage lediglich die vor dem Urteil des BFH geltende Rechtsprechungslage wiederherstelle.

Mit Urteil vom 12.11.2013, VIII R 1/11, nicht amtlich veröffentlicht (siehe zum inhaltsgleichen Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10: Deloitte Tax-News), hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG, die dies nun festschreibe, verstoße – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen Verfassungsrecht. Zudem stellte der BFH klar, dass Erstattungszinsen keine außergewöhnlichen Einnahmen seien.

Die komplette Besprechung des Urteils des Finanzgerichtes Münster finden Sie hier.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 12.11.2013, VIII R 1/11, nicht amtlich veröffentlicht, BVerfG-anhängig: 2 BvR 482/14 
Finanzgericht Münster
, Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3626/03 E

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Peter Mosbach I Düsseldorf

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