FinMin Schleswig-Holstein: Steuerliche Behandlung der in den USA erhobenen Staaten- und Gemeindesteuern
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nahm in seiner Kurzinformation vom 09.06.2011 zur steuerlichen Behandlung der in den USA erhobenen Staaten- und Gemeindesteuern Stellung.
Einige Bundesstaaten bzw. größere Städte wie New York oder Philadelphia erheben zusätzlich zur Bundeseinkommensteuer eine Staaten- bzw. Gemeindesteuer. Lediglich die Bundeseinkommensteuer fällt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA unter das Abkommen. Hinsichtlich der Staaten- bzw. Gemeindesteuer besteht daher ein sogenannter abkommensloser Zustand, weshalb eine mögliche Doppelbesteuerung lediglich aufgrund nationaler (deutscher) Vorschriften beseitigt werden kann.
Die Kurzinformation geht in drei Beispielfällen darauf ein, unter welchen Voraussetzungen die in den USA gezahlte Staaten- bzw. Gemeindesteuer im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung berücksichtigungsfähig ist.
Dies soll beispielsweise dann der Fall sein, wenn:
- ein US-amerikanischer Staatsbürger
- im Rahmen einer Entsendung nach Deutschland
- einen deutschen Wohnsitzes begründet und daher unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird,
- er entsprechend als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist und
- daher sein Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliegt und
- er darüber hinaus als US-amerikanischer Staatsbürger diesen Arbeitslohn in seiner US-amerikanischen Einkommensteuererklärung und seiner Bundesstaateneinkommensteuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erklären hat.
In diesem Fall kann die US-amerikanische (Bundes-) Staatensteuer im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen und demnach wie Werbungskosten behandelt werden.
Im umgekehrten Fall (deutscher Arbeitnehmer wird in die USA entsendet) kann kein steuermindernder Abzug der (Bundes-) Staatensteuer vorgenommen werden, da der betreffende in den USA versteuerte Arbeitslohn von der deutschen Steuer ohnehin freigestellt wird und dementsprechend keine Doppelbesteuerung vorliegt. Auch eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte, die zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden (sog. Progressionseinkünfte), kommt nach Auffassung des Finanzministeriums nicht in Betracht.
Fundstelle
Finanzminsterium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 09.06.2011, VI 302 – S 2293 - 134
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach | Düsseldorf