Solidaritätszuschlag ab 2007 verfassungswidrig?
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags spätestens ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig und hat das Klageverfahren zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.
Nach Auffassung des Niedersächsischen FG hat der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Bedeutung verloren. Eine solche Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Für das Jahr 2002 hatte der Bundesfinanzhof den Solidaritätszuschlag noch für verfassungsgemäß angesehen. Das BVerfG hatte die damalige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zugelassen.
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 07.12.2009 werden in aktuell ergehenden Einkommensteuerbescheiden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 entsprechende Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen, um „Masseneinsprüche“ zu vermeiden, jedoch das Rechtschutzbedürfnis eines jeden Steuerpflichtigen zu wahren. In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein weiteres Schreiben des BMF vom 23.11.2009 hin, in dem alle aktuell aufzunehmenden Vorläufigkeitsvermerke aufgeführt sind.
Das BMF hat mit Datum vom 23.04.2010 hierzu entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
