Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten
Anrufungsauskunft
Der BFH hat mit Urteil vom 30.04.2009 seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG geändert. Nach der bisherigen Rechtsprechung stellte eine dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft lediglich eine Wissenserklärung des Finanzamtes dar, wie im konkreten Einzelfall die lohnsteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Gemäß dem o.a. BFH-Urteil handelt es sich bei einer Anrufungsauskunft jedoch um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Danach kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Demzufolge ist gegen eine erteilte Auskunft ein Einspruch zulässig; entsprechendes gilt für eine Anfechtungsklage. Der BFH begründet seine geänderte Rechtsprechung damit, dass die Lohnsteueranrufungsauskunft darauf abziele, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftlichen Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen.