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22.09.2009
Steuerrecht

Keine Überschneidung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen können seit dem 01.01.2009 in folgendem Umfang steuerlich geltend gemacht werden (vgl. ausführlich dazu ges-forum 4/2009 und Jahresendausgabe 2008):

  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, können auf Antrag 20% der Aufwendungen, maximal € 510, im Veranlagungszeitraum steuerlich geltend gemacht werden.
  • Handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kann ein Abzug von der Einkommensteuer i.H.v. 20% der Aufwendungen, höchstens € 4.000 pro Jahr, vorgenommen werden.
  • Die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde ebenfalls erweitert, d.h. seit dem 01.01.2009 wird eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen für diese Leistungen, höchstens jedoch € 1.200 im Veranlagungszeitraum gewährt.

In Bezug auf die Problematik der Abgrenzung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen auf der einen Seite und Handwerkerleistungen auf der anderen Seite wurde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Bremen Revision vor dem BFH eingelegt. Streitig ist dabei, inwieweit die von Handwerkern erbrachten Dienstleistungen, die auch ohne besondere Fachkenntnis oder handwerkliche Fähigkeiten getätigt werden können, als haushaltsnahe Dienstleistungen qualifiziert werden könnten, sodass nebeneinander sowohl der Freibetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch der für Handwerkerleistungen in einem Veranlagungszeitraum voll ausgeschöpft werden könnten. Wir werden über die Entscheidung des BFH berichten.

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