Gesetzesänderung zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts für Arbeitgeber in der Seeschifffahrt verabschiedet
Der Gesetzesbeschluss des deutschen Bundestages zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt von derzeit 40 auf 100 Prozent ist am 29. Januar 2016 vom Bundesrat angenommen worden. Die Förderung gilt für einen befristeten Zeitraum von 60 Monaten und tritt nach Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft.
Die Begünstigung ist eine weitere Maßnahme des Gesetzgebers zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seeschifffahrt, um die Mehrkosten, die durch das Führen der deutschen Flagge entstehen, auszugleichen und die Beschäftigung unter deutscher Flagge zu stärken.
Die nach § 41a EStG begünstigten Schifffahrtsbetriebe durften bisher 40 % der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einbehalten und mussten diese nicht an das Finanzamt abführen.
Neben den grundlegenden Voraussetzungen wie z. B. der Eintragung im inländischen Seeschiffsregister sowie das Führen der deutschen Flagge, kam es für die Begünstigung bisher darauf an, dass die Besatzungsmitglieder in einem zusammenhängenden Beschäftigungsverhältnis länger als 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen beschäftigt waren.
Da diese Regelung in der Praxis sowohl bei den Finanzbehörden als auch auf Seiten der Wirtschaft Probleme verursachte, wurde diese Voraussetzung nunmehr mit der Gesetzesänderung gestrichen. Mit dieser Änderung verspricht sich der Gesetzgeber vor allem eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowie eine höhere Flexibilität der Schifffahrtsunternehmen.
Die Steuerbegünstigung des Arbeitgebers ist aus Sicht des Arbeitnehmers neutral zu betrachten. Den Seeleuten wird die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang angerechnet.
Nach Ablauf der 60 Monate gilt wiederrum die bisherige Regelung mit einem Lohnsteuereinbehalt des Arbeitgebers in Höhe von 40 Prozent.
Die vorgenannte Norm ist erstmalig für den Lohnzahlungszeitraum anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die Europäische Kommission die Gesetzesänderung genehmigt hat. Dies gilt ebenfalls für sonstige Bezüge.
Betroffene Norm:
§ 41a Absatz 4 EStG, § 52 Absatz 40a EStG
Fundstelle:
Bundestag, Drucksache vom 14.01.2016, 18/7268
Weitere Fundstelle:
Bundesrat, Drucksache vom 29.01.2016, 35/16
