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14.09.2022
Steuerrecht

JStG 2022: Bundesregierung verabschiedet Entwurf

Aktuell

  •  Der Bundestag hat das Gesetz am 02.12.2022 verabschiedet. (Siehe Deloitte Tax-News)

Hintergrund

 Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung unter anderem die folgenden Ziele: durch Änderungen im deutschen Steuerrecht, dieses an die weitere Digitalisierung anzupassen, eine Verfahrensvereinfachung zu erzielen, für Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit zu sorgen sowie den Koalitionsvertrag weiter umzusetzen. Zudem seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH notwendig. Weiter bestehe ein redaktioneller und technischer Regelungsbedarf, der Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen umfassen soll.

Regelungen des Regierungsentwurfes

Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Grundrentenzuschlag: Die Auflistung der steuerfreien Einnahmen soll um den Betrag der Rente erweitert werden, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. (§ 3 Nr. 14a EStG-E)
  • Kleine Photovoltaikanlagen: Es soll für nach dem 31.12.2022 zufließende Einnahmen aus dem Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft eine Steuerbefreiung geben. (§ 3 Nummer 72 -neu- EStG-E)
  • Home-Office Pauschale: Der Höchstbetrag für den Ansatz der Pauschale im Kalenderjahr soll von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Die Tagespauschale von 5 € soll nicht an Tagen angesetzt werden, an denen die Voraussetzung für den Abzug der Entferungspauschale gegeben ist. Auch ein gleichzeitiger Doppelabzug von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und der Home-Office-Pauschale soll nicht möglich sein. Ein gleichzeitiger Abzug von Reisekosten als Werbungskosten und Home-Office-Tagespauschale soll nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c -neu- EStG-E)
  • Häusliches Arbeitszimmer: Die bisherige Obergrenze von 1.250 Euro für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, soll in eine Jahrespauschale umgewandelt werden. Diese Pauschale soll raumbezogen sein. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen auch weiterhin die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein.
  • Gebäude-AfA: Die bisherige Ausnahmeregelung für die Gebäude-AfA soll aufgehoben werden, bei der abweichend zu dem typisierten AfA-Satz, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Juni 2023 fertiggestellt worden sind, soll auf 3% (über 33 Jahre) angehoben werden. (§ 7 Abs. 4 EStG-E)
  • Altersvorsorgeaufwendungen: Der 100%ige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll nicht erst im Jahr 2025, sondern bereits ab 2023 möglich sein. (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG-E)
  • Vereinfachtes Antragsverfahren für Kindererziehende in der Riester-Rente: Steuerpflichtige, die nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten gleichgestellt werden. (§ 10a Abs. 1a -neu- EStG-E)
  • Verluste bei Kapitaleinkünften: Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen sollen nun im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können (gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung). (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG-E)
  • Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag soll von 801 Euro auf 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro) angehoben werden. (§ 20 Abs. 9 EStG-E)
  • Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007: Die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften gem. §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG soll für den VZ 2007 rückwirkend außer Kraft gesetzt werden (für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007).
  • Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag soll von 934 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
  • Pauschalversteuerungsoption: Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 Euro auf 150 Euro pro Arbeitstag und 15 auf 19 Euro pro Arbeitsstunde angehoben werden. (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E)
  • Kapitalertragsteuerabzug bei Online-Geschäften und Kryptowertpapieren: Durch verschiedene Änderungen im § 44 Abs. 1 EStG soll der Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitaltransaktionen über Internet-Dienstleistungsplattformen und in Form von Kryptowertpapieren neu geregelt werden. (§ 44 Abs. 1 EStG-E)
  • Bauabzugsteuer: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll ab 2025 die Steueranmeldung ausschließlich elektronisch abgeben (Ausnahme wegen unbilliger Härte auf Antrag möglich). (§ 48a Abs. 1 EStG-E)
  • Registerfälle § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG: Die bisher geltenden Regelungen zu Registerfällen (beschränkt Steuerpflichtige, die nur auf Grund der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung eines in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragenen Rechts der Besteuerung in Deutschland unterliegen) sollen weitgehend abgeschafft werden. Der Besteuerungsanspruch soll hierbei ab 2023 auf Beziehungen zu nichtkooperativen Steuerhoheitsgebieten im Sinne des § 2 StAbwG beschränkt sein (ausführlich siehe Deloitte Tax-News).
  • Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes: Die Sonderzuständigkeit für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes soll zum 31.12.2022 beendet werden. Die Regelung des § 72 EStG soll wegfallen.

Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

  • Einbringungsgeborene Anteile: Bei Ausschluss des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Stundung und der Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 01.01.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden. (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG-E)

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz

  • Zusammenfassende Meldung: Durch die Streichung des § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist vorliegen müssen: Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM). Bei Abgabe einer korrigierten ZM oder einer erstmaligen ZM für den betreffenden Meldezeitraum innerhalb der Festsetzungsfrist lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der ZM für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor.
  • Steuervergütung bei Hilfsleistungen: Die Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet soll auch elektronisch beantragt werden können. (§ 4a Abs. 1 S. 2 UStG-E)
  • Lieferung von Photovoltaikanlagen: Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher soll ein Nullsteuersatz anzuwenden sein. Voraussetzung soll sein, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird, oder die installierte/zu installierende Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. (§ 12 Abs. 3 -neu- UStG-E)
  • Fahrzeugeinzelbesteuerung: Der Fahrzeugerwerber soll die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5a UStG elektronisch übermitteln können. (§ 18 Abs. 5a UStG-E)
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Eine Vorsteuer-Vergütung soll für Steuerbeträge ausgeschlossen sein, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben hat. (§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG)
  • Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister § 22g UStG: Zahlungsdienstleister sollen verpflichtet werden, Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu erstellen.
  • Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG: Anhebung der Obergrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittsatzes i.S.d. § 23a UStG auf 45.000 Euro (statt 35.000 Euro). (§ 23a Abs. 2 UStG-E)

Wichtige Änderungen der Abgabenordnung

  • Steuergeheimnis: Die Finanzbehörden sollen Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen. (§ 31a Abs. 1 S. 2 AO-E)
  • Öffentliche Zustellung: Die Zustellung von Steuerverwaltungsakten durch die Finanzbehörden soll auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden möglich sein. (§ 122 Abs. 5 S. 2 und S. 4 AO-E)
  • Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen (Klimageld): Um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, soll das Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer nutzen können und zu natürlichen Personen die IBAN bzw. BIC mit speichern dürfen. (§ 139b -neu- AO)
  • Zahlungsverjährung: Wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, so soll die Verjährung des gesamten Anspruchs erst enden mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist, spätestens aber fünf Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen. Die Zahlungsverjährung soll gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist (§ 171 Abs. 14 AO ist nicht anzuwenden). (§§ 229, 230 AO-E)

Wichtige Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

  • Quellensteuermaßnahmen: Weitgehende Konkretisierung der steuerpflichtigen Einkünfte von natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind. (§ 10 StAbwG-E)

Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz

  • Modifizierungen im Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie im Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Dadurch soll eine Anpassung an die geänderte ImoWertV erfolgen.
  • Feststellungserklärung nach § 153 BewG: Die Erklärung soll mit Ausnahme bei unbilliger Härte ausschließlich elektronisch abgegeben werden. (§ 153 Abs. 4 BewG-E)

Fundstelle

 Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022​

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