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12.03.2019
Steuerrecht

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland

HIntergrund

Das bisher geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 05.07.1979 wird durch das Abkommen vom 19.02.2016 abgelöst.

Die Ratifizierungsurkunden wurden am 17.10.2017 ausgetauscht, womit der Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens abgeschlossen und das Abkommen in Kraft getreten ist. Es ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt – mithin ab dem 1. Januar 2018.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen zwischen dem bisherigen und dem neuen DBA kurz erläutert. Der Fokus liegt dabei auf Änderungen, die sich für die Besteuerung im Rahmen von Arbeitnehmerentsendungen ergeben.

Artikel 4 – Ansässigkeit
Keine wesentlichen Änderungen.

Artikel 6 – Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Keine wesentlichen Änderungen.

Artikel 10 – Dividenden
Besteuerung von Dividenden mit Quellensteuer bereits ab Beteiligung von 10 % (bisher 25 %) bei Quellensteuersatz i. H. v. 5 % (bisher 10 %) für zwischengesellschaftliche Beteiligungen (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus).

Für übrige Fälle sind weiterhin 15 % Quellensteuer zu zahlen (Artikel 15 Abs. 2 Bst. b).

Artikel 11 – Zinsen
Keine Änderungen, weiterhin grundsätzlich Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Artikel 14 - Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Anpassung bei der Berechnung der 183-Tage-Regelung, womit nicht mehr auf die Zeit innerhalb eines Steuerjahres abgestellt wird, sondern auf einen losgelösten 12-Montaszeitraum.

Artikel 17 – Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Über Artikel 17 Abs. 2 und Abs. 3 wird auch dem Quellstaat ein Besteuerungsrecht an Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen (auch Sozialversicherungsrenten) eingeräumt. Eine Doppelbesteuerung wird hierbei durch die Anrechnung im Quellenstaat gezahlter Steuern durch den Ansässigkeitsstaat vermieden.

Artikel 21 – Vermeidung der Doppelbesteuerung
Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung grundsätzlich über die Freistellungsmethode (Ausnahmen gelten jedoch insbesondere für Dividenden, Aufsichtsratsvergütungen und Ruhegehälter). Hierfür muss jedoch die tatsächliche Besteuerung der Einkünfte in Finnland nachgewiesen werden. Einkünfte sind dabei nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde. Zu beachten ist, dass Deutschland nach Artikel 21 Abs. 1 Bst. d) sich das Recht vorbehält, die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

In Artikel 21 Abs. 1 Bst. e) ist zudem eine sogenannte Umschwenkklausel enthalten, wonach in bestimmten Fällen statt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode angewandt wird, wenn es andernfalls durch Qualifikationskonflikte zu einer doppelten Nichtbesteuerung („weiße Einkünfte“) käme.

Artikel 23 – Verständigungsverfahren
Hinsichtlich der Verständigungsverfahren gibt es keine wesentlichen Änderungen, jedoch werden auch im neuen DBA weder Zeitfristen geregelt, in denen ein Verständigungsverfahren abzuschließen ist, noch die Möglichkeit für Schiedsverfahren geschaffen.

Artikel 24 – Informationsaustausch
Der immer weiter voranschreitende Informationsaustausch auf unilateraler, bilateraler und multilateraler Ebene findet sich auch im neuen DBA mit Finnland wieder und wird bestärkt, indem der OECD-Standard für einen umfassenden und effektiven Informationsaustausch umgesetzt wird. So wird beispielsweise klar definiert, wann einer der beteiligten Staaten Informationen nicht zurückhalten darf, aber auch welche Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens der Geheimhaltung unterliegen.

Betroffene Norm

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland

Fundstelle

BGBl II 2017, S. 466, 467
BStBl I 2017, S. 1527, 1528

Weitere Beiträge

DBA Finnland/ Deutschland: Ratifizierung in Deutschland vor dem Abschluss

Ihre Ansprechpartner

Christian Röpke
Director

croepke@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4901

Peter Mosbach
Of Counsel

pmosbach@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2309

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