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17.05.2010
Steuerrecht

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien unterzeichnet

Am 30.03.2010 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Das DBA wurde dabei in Aufbau und Inhalt stark an das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) angelehnt. Die wichtigsten Änderungen, die den Bereich der internationalen Mitarbeiterentsendung betreffen, haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst:

Die Definition der Ansässigkeit wurde nunmehr – in Anlehnung an das OECD-MA – in einen eigenen Artikel 4 aufgenommen. Hinsichtlich der mehrstufigen Ansässigkeitsprüfung ergeben sich jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen.

Die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wird nun im Artikel 14 geregelt. Wesentliche Änderung hierbei ist die Definition des Zeitraumes, der der sog. 183-Tage-Regel zu Grunde zu legen ist. Nach den bisherigen Regelungen war das Steuerjahr des jeweils anderen Staates (Staat der Tätigkeitsausübung) für die Beurteilung der 183-Tage-Regelung ausschlaggebend. So war beispielsweise bei einem in Deutschland (abkommensrechtlich) ansässigen Arbeitnehmer zu prüfen, ob er sich innerhalb des britischen Steuerjahres (06.04.-05.04. des Folgejahres) an mehr als 183 Tagen im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, um das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf britische Arbeitstage innerhalb des britischen Steuerjahres entfiel, einem der beiden Staaten zuweisen zu können. In Anlehnung an das OECD-MA ist nun in dem neuen DBA mit Großbritannien und Nordirland ein 12-Monats-Zeitraum, der während des betreffenden Steuerjahres des Tätigkeitsstaates beginnt oder endet, für die Beurteilung der sogenannten 183-Tage-Regelung verankert worden.

Die Besteuerung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen wird nun in einem eigenen Artikel (Artikel 15) geregelt. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erfolgt nun im Wege der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer.

Eine Freistellung von Einkünften aus Großbritannien erfolgt nach den Regelungen des neuen DBA, wenn diese nach dem Abkommen in Großbritannien tatsächlich besteuert werden. Entgegen der bisherigen Regelung ist nun nicht nur erforderlich, dass das Vereinigte Königreich bestimmte Einkünfte nach dem DBA besteuern darf, sondern dieses Recht auch tatsächlich wahrnimmt. Die bisher geltende Einschränkung für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, die nur dann von der Besteuerung in Deutschland freigestellt werden, wenn Sie im Vereinigten Königreich (auch nach innerstaatlichem Recht) steuerpflichtig sind, wurde hierbei übernommen und auf weitere Einkünfte ausgedehnt.

Das neue DBA ist noch nicht in Kraft getreten (Stand: 15.05.2010), wir werden Sie an dieser Stelle über dessen Inkrafttreten informieren.

Fundstelle
Bundesfinanzministerium, DBA

Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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