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12.04.2016
Steuerrecht

BVerfG: § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2015 (2 BvL 1/12) entschieden, dass ein sog. „Treaty Override“ (also eine nationale gesetzliche Regelung, mit der sich der Gesetzgeber über völkerrechtliche Vereinbarungen aus Doppelbesteuerungsabkommen hinwegsetzt) verfassungskonform ist und der Gesetzgeber hierdurch nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Im konkreten Fall ging es um die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG, wonach eine Steuerfreistellung von Arbeitslohn ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann gewährt wird, wenn eine Besteuerung im anderen Staat nachgewiesen werden kann oder der andere Staat nachweislich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer inländischen GmbH. Für die GmbH war er im Streitjahr auch in der Türkei tätig. Die auf diese Tätigkeit entfallenden Einkünfte wurden im Rahmen der Steuererklärung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland/Türkei als in Deutschland steuerfrei deklariert. Der Kläger konnte jedoch weder einen Nachweis über eine Besteuerung dieser Einkünfte in der Türkei führen noch einen Besteuerungsverzicht der Türkei nachweisen. Folglich unterwarf das Finanzamt unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 EStG den gesamten Arbeitslohn der Besteuerung in Deutschland. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um die Vereinbarkeit des § 50d Abs. 8 EStG mit dem Grundgesetz zu überprüfen.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass § 50d Abs. 8 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die Vorlage des BFH unbegründet sei. Weder verbiete das Grundgesetz eine Überschreibung von völkervertraglichen Vereinbarungen durch abweichende nationale Regelungen noch verstoße die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG festgehaltenen Gleichheitsgrundsatz.  

Betroffene Norm

§ 50d Abs. 8 S. 1 EStG

Vorinstanz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2009, 6 K 1415/09
BFH, Beschluss vom 10.01.2012 – I R 66/09 

Fundstelle

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

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