Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Wie in den Medien ausführlich dargestellt, ist am 7.5.2013 die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des Splittingverfahrens bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ergangen.
Das Gericht entschied, dass es gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) verstößt, wenn der Gesetzgeber den eingetragenen Lebensgemeinschaften die Zusammenveranlagung und damit die Anwendung des Splittingtarifs versagt.
Dem Verfassungsverstoß wird vom Gericht Rückwirkung beigemessen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum 1.8.2001 den verfassungswidrigen Zustand durch ein neues Gesetz zu beseitigen. Mit Wirkung zum 1.8.2001 war die eingetragene Lebenspartnerschaft erstmals gesetzlich geregelt worden.
Am 11.6.2013 wurde von der Regierungskoalition ein Gesetzentwurf vorgelegt, der nach Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode im Bundestag zur Abstimmung gestellt werden soll. In dem Gesetzentwurf wird in § 2 des Einkommensteuergesetzes ein neuer Absatz 8 eingefügt, der die steuerliche Gleichstellung der Lebenspartner und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen anordnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Vorschriften über das Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden sind.
Zu beachten ist aber eine Einschränkung der Rückwirkung für Altfälle sowohl in der kommenden gesetzlichen Neuregelung als auch in der übergangsweisen Anwendung der Splittingvorschriften nach Maßgabe des Gerichts: Nur solche Veranlagungen können nach diesen neuen Vorschriften durchgeführt werden, die noch offen sind, d.h. die noch nicht bestandskräftig sind.
Offen sind Veranlagungen bei denen ein Rechtsbehelf anhängig ist, die nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder deren Festsetzung in diesem Punkt nach 165 AO
für vorläufig erklärt wurden.
Eine Frage, die für die internationale Mitarbeiterentsendung von Bedeutung ist, wurde vom Gericht nicht entschieden, nämlich wie Lebensgemeinschaften im weitesten Sinne zu behandeln sind, die nach ausländischem Zivilrecht begründet wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung lediglich auf das deutsche Recht abgestellt.
Es ist zu früh, zu den Auslandsfällen etwas Definitives zu sagen. Der Wortlaut des neuen Gesetzentwurfs ist nicht eindeutig. Eine Prognose sei erlaubt: Wenn das ausländische Rechtsinstitut der deutschen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, dürfte zumindest in EU Fällen eine Gleichbehandlung geboten sein. Höchst unwahrscheinlich ist hingegen, dass bloß faktische Lebensgemeinschaften anerkannt werden.
