Steueranmeldungen für beschränkt Steuerpflichtige ab 01.01.2014
Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z. B. ausgezahlt werden). § 50a Abs. 1 Nr. 1-4 EStG enthält einen Katalog über dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte für bestimmte inländische Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger i. S. d. § 49 EStG.
Die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer hat der Schuldner der Vergütung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das BZSt abzuführen.
Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür steht das BZStOnline-Portal unter www.elsteronline.de/bportal oder das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung; es muss eine separate Steuernummer beim BZSt beantragt werden. Die Erteilung der Steuernummer kann ein bis zwei Wochen dauern. Weitere Informationen und den Antrag auf Erteilung einer neuen Steuernummer finden Sie auf der Homepage des BZSt.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 25.11.2010 - Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen
Homepage Bundeszentralamt für Steuern.
