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01.04.2010
Steuerrecht

BFH: Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

Aktuell: Der BFH vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nun die Auffassung, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen kann und somit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17, siehe Deloitte Tax-News 
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Übernimmt der Arbeitgeber Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärung seiner Arbeitnehmer, stellt diese Übernahme auch bei Vorliegen von Nettolohnvereinbarungen Arbeitslohn dar. 

Hintergrund

In unserem ges-forum 4/2008 haben wir über ein Urteil des Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf vom 05.12.2007 zur Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung berichtet. Das FG kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass an der Übernahme der Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht. Dem entsprechend stelle eine solche Übernahme der Steuerberatungskosten selbst bei Nettolohnvereinbarungen für die entsandten Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 21.01.2010 nun bestätigt. Auch nach Auffassung des BFH führt die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auch bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.

Aufgrund des vorgenannten Urteils des BFH können Steuerberatungskosten selbst bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung durch Arbeitgeber nicht mehr steuerfrei erstattet werden. Sofern bereits Steuerberatungskosten steuerfrei erstattet worden sind, ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vorzunehmen, sofern dies gesetzlich (noch) zulässig ist.

Die detaillierte Urteilsbesprechung finden Sie hier.

Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007, Az. 7 K 1743/07 H (L), EFG 2008, 545

Fundstelle

BFH Urteil vom 21.01.2010, Az. VI R 2/08

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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