BMF: erleichtert Nachweis von Ladestromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge
Mit Schreiben vom 21.07.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Ladestromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen angepasst. Im Mittelpunkt stehen praxisnahe Klarstellungen beim Nachweis sowie eine Pauschalierungsoption.
BMF, Schreiben vom 21.07.2026, IV C 6 - S 2177/00016/042/056 / IV C 5 - S 2334/00087/015
Hintergrund
Bereits mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 wurden die bisherigen monatlichen Pauschalen für die Erstattung selbst getragener Stromkosten abgeschafft und durch Vorgaben zur Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten ersetzt. Das aktuelle Schreiben nimmt diese Änderungen nun auch in die Regelungen zur privaten und betrieblichen Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen auf. Die neuen Vorgaben gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Für eine Übergangszeit wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen noch bis zum 31.07.2026 angewendet werden.
Wesentliche Punkte im Überblick
Für das Aufladen eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladestation sieht das BMF vereinfachte Nachweismöglichkeiten vor:
- Der betriebliche Stromverbrauch kann über einen separaten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden, etwa über eine Wallbox oder einen fahrzeuginternen Zähler.
- Der eingesetzte Stromzähler muss dabei nicht eichrechtskonform sein.
- Ist der betriebliche Stromverbrauch nicht unmittelbar ablesbar, reichen Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als Nachweisgrundlage aus.
- Bei der Berechnung der Stromkosten sind neben den verbrauchsabhängigen Kosten auch anteilige Grundpreise einzubeziehen.
- Bei dynamischen Stromtarifen kann der durchschnittliche monatliche Strompreis angesetzt werden.
Strompreispauschale als Vereinfachungsoption
Zusätzlich führt das BMF eine Strompreispauschale ein. Anstelle der individuell ermittelten tatsächlichen Stromkosten kann der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Haushaltsstrompreis als Pauschalwert verwendet werden. Maßgeblich ist der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Durchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen. Dieser Pauschalwert wird mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben. Ein Wechsel der Methode während des Jahres ist nicht möglich. Wird die Strompreispauschale genutzt, gelten damit sämtliche Stromkosten im Zusammenhang mit der häuslichen Ladevorrichtung als abgegolten.
Fazit für die Praxis
Die Klarstellungen schaffen mehr Rechtssicherheit und erleichtern die praktische Umsetzung. Besonders relevant sind:
- die Anerkennung nicht eichrechtskonformer Zähler,
- die Möglichkeit eines dreimonatigen repräsentativen Beobachtungszeitraums sowie
- die Einführung der Strompreispauschale.
Für Unternehmen mit elektrifizierten Fahrzeugflotten können sich daraus spürbare Vereinfachungen ergeben. Bestehende Prozesse zur Erfassung und Erstattung von Ladestromkosten sollten daher überprüft werden – insbesondere im Hinblick auf die gewählte Methode, die Einbeziehung von Grundpreisen und die erforderliche
Nachweisdokumentation.
Betroffene Normen
§ 3 Nummer 46 EStG, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.07.2026, IV C 6 - S 2177/00016/042/056 / IV C 5 - S 2334/00087/015
