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23.12.2009
Thema des Monats

Aktuelle steuerliche Entwicklungen mit Stand vom 17.12.2009

Auch in diesem Jahr wurden zahlreiche und umfangreiche steuerliche Gesetzesänderungen geplant, deren steuerliche Effekte sich teilweise bereits im Jahr 2009 zeigten bzw. die umfangreiche steuerliche Änderungen für das Jahr 2010 darstellen. Im Folgenden haben wir die für Ihre Praxis bedeutsamsten steuerlich relevanten Gesetzesänderungen des Konjunkturpaketes II sowie den Regierungsentwurf des „Wachstumsbeschleunigungsgesetzes“ in tabellarischer Übersicht zusammengefasst. Der Bundestag hat am 04.12.2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in der Sitzung des Bundesrates am 18.12.2009 geplant.

Zudem liegt ein Kabinettsentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” vor, dessen Ziel die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ist. Seine wesentlichen Inhalte werden im Folgenden mit dem im Kabinett am 16.12.2009 beschlossenen Bearbeitungsstand wiedergegeben (gesondert gekennzeichnet mit *).

Die Angaben zu den einschlägigen Paragraphen beziehen sich auf die geänderten bzw. neuen Vorschriften.

Steuerfreiheit für Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen*)
(§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E)

Geplant: Rückwirkend ab 02.04.2009

  • Mitarbeiterbeteiligungen am eigenen Unternehmen oder am Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurden sollen steuerbefreit werden.
  • Bislang sollten nur Fälle begünstigt sein, in denen die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Ausweitung der degressiven Gebäude-AfA *)
(§ 7 Abs. 5 Satz 4 EStG-E)

Geplant: Ab 01.01.2010, auf Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2010 soweit
noch nicht bestandskräftig)

  • Die degressive Gebäude-AfA soll auch für Gebäude in Anspruch genommen werden können, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen sind.

Entfernungspauschale
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG)

Rückwirkend ab 01.01.2007

  • Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer abzugsfähig.
  • Wird kein Kraftwagen für die Fahrten genutzt ist der Abzug auf 4.500 Euro beschränkt.
  • Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – soweit sie die Entfernungspauschale überschreiten – und Kosten für einen Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg ereignet hat, sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Sonderausgabenabzug für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten
zusätzlichen Altersvorsorge*)
(§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG-E)

  • Die Altersvorsorgezulage soll jedem Förderberechtigten zugute kommen, der in einem der gesetzlichen Alterssicherungssysteme pflichtversichert ist.
  • Die Zulagengewährung darf nicht vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person abhängig gemacht werden.
  • Zur Gruppe der förderberechtigten Personen gehören diejenigen, in deren Alterssicherungssystem der inländische Gesetzgeber leistungsmindernd eingegriffen hat (inländische gesetzliche Rentenversicherung und inländische Beamtenversorgung).
  • Nicht begünstigt sollen Personen sein, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind.

Altersvorsorgebeiträge
(§ 10a Abs. 2a, 5 EStG)

Ab 01.01.2010

  • Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (z.B. Riester Rente) ist nur noch möglich, wenn dem Anbieter gegenüber schriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe der Beiträge unter Angabe der Identifikationsnummer an die zentrale Stelle übermitteln darf.
  • Die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung entfällt.

Spendenabzug an ausländische gemeinnützige Körperschaften*)
(§ 10b Abs. 1 EStG-E)

Geplant: Für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle

  • Für Zuwendungen soll der Sonderausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat ansässig ist.

Kindergeld und Kinderfreibetrag
(§ 32 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 EStG, § 6 BKGG)

 Ab 01.01.2010

  • Anhebung des Kinderfreibetrags von 6.024 Euro auf 7.008 Euro.
  • Erhöhung des Kindergeldes für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro. Damit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro.
  • Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder wird an den ab 01.01.2010 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro angepasst.

Grundfreibetrag und Tarifeckwerte
(§ 32a Abs. 1, § 52 Abs. 41 EStG, § 32a Abs. 1, § 52 Abs. 41 EStG)

  • Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird zum 01.01.2010 um weitere 170 Euro erhöht. Er beträgt damit ab 01.01.2010 8.004 Euro. Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge.
  • Der Eingangssteuersatz wurde bereits zum 01.01.2009 von 15 % auf 14 % gesenkt.
  • Letztlich wurden die Tarifeckwerte für die einzelnen Tarifzonen zum 01.01.2010 nochmals um jeweils 330 Euro angepasst.

Unterhaltsleistungen
( § 33a Abs. 1 EStG)

Ab 01.01.2010

  • Die Höchstgrenze der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person wird an den ab 01.01.2010 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 euro angepasst.
  • Die für den Unterstützten geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt.

Faktorverfahren als Alternative zur Steuerklassenwahl bei der Lohnsteuer
(§ 39f EStG)

 Erstmalige Anwendung des Wahlrechts für Lohnsteuerabzug 2010

  • Ausschließlich für das erste Dienstverhältnis anzuwendendes optionales Faktorverfahren, um eine angemessenere Lohnsteuerverteilung bei Ehegatten zu bewirken.
  • Auf den Steuerkarten beider Ehepartner werden Steuerklasse IV sowie ein Faktor vermerkt.
  • Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse IV und multipliziert das Ergebnis mit dem Faktor.

Aufbewahrungspflichten
(§ 147 AO, § 5 Satz 1 SteuerHBekV)

  • Fristen gem. § 147 Abs. 4 AO beginnen erst mit Verzögerungen, z.B. die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für „Bücher” mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, bzw. für Bilanzen, Inventare pp. nach dem Jahr der Aufstellung.
  • Der Fristablauf wird gehemmt, soweit und solange die Unterlagen noch für nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind.
  • Durch die Neuregelung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes haben auch Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro beträgt, die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sechs Jahre ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aufzubewahren.

Geplante Steuervereinfachung

Ohne zeitliche Festlegung

  • Wiedereinführung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von privaten Steuerberatungskosten.
  • Neuordnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten.
  • Abbau gleichheitswidriger Benachteiligungen im Steuerrecht und Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten.

Kfz-Steuer

Ab 01.07.2009

  • Im Rahmen des Konjunkturpakets I und des Konjunkturpakets II war bereits eine Änderung der Kfz-Steuer mit dem Ziel erfolgt, die Konjunktur im Automobilsektor anzukurbeln und umweltfreundliche Technologien zu fördern.
  • Unter anderem wurde die Kfz-Steuer für ab dem 01.07.2009 zugelassene Fahrzeuge vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt. Ergänzend wurde ein hubraumbezogener Sockelbetrag für die Sicherstellung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens eingeführt.

Umsatzsteuergesetz – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz bei Übernachtungen in Hotels
(§ 12 Abs. 2 Nr.11 UStG)

 Ab 01.01.2010

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer auf 7 %.
  • In die Ermäßigung werden ausdrücklich nur Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen einbezogen. Somit fällt zum Beispiel das Frühstück im Rahmen einer Hotelübernachtung nicht unter die Ermäßigung.

Sozialversicherungswerte 2010

Die Bundesregierung hat am 07.10.2009 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 beschlossen, wodurch die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert werden. Der Bundesrat hat am 27.11.2009 zugestimmt. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2010 gültigen Sozialversicherungswerte:

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für 2009 für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird keine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Will der Arbeitgeber den Lohnsteuereinbehalt für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im Jahr 2009 nicht nach Steuerklasse 6, sondern nach Steuerklasse 1 vornehmen, muss vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2009 eben dieser Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden.

Hinweis: Liegt Ihnen für Ihre beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bisher noch keine Bescheinigung Ihres Betriebsstättenfinanzamtes vor und wollen Sie die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse 6 einbehalten, müssen Sie noch bis zum Jahresende 2009 die entsprechende Bescheinigung beantragen.

Vordruckmuster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 und der Lohnsteuer-Anmeldung 2010

Das BMF hat mit Schreiben vom 26.08.2009 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 bekannt gegeben. Danach ist insbesondere der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zukunft nach den einzelnen Versicherungszweigen auszuweisen. Zusätzlich sind Arbeitnehmerbeiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung getrennt auszuweisen.

Vordruckmuster für die vermögenswirksamen Leistungen 2009

Mit Schreiben vom 17.07.2009 wurde vom BMF das Vordruckmuster für die Bescheinigung der im Jahr 2009 angelegten vermögenswirksamen Leistungen bekannt gemacht.

Änderung des Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsumsätze durch
das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Unter der Voraussetzung der Zustimmung des Bundesrates am 18.12.2009 über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird ab dem 01.01.2010 der Umsatzsteuersatz für Hotel- und Übernachtungsumsätze vom Regelsteuersatz auf den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % gesenkt werden. Diese Absenkung des Umsatzsteuersatzes wird auch lohnsteuerliche Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

Nach der geplanten Neuregelung gilt für die Übernachtungen in Hotels der ermäßigte Umsatzsteuersatz, für Verpflegungen (z.B. Frühstück im Hotel) jedoch der Regelsteuersatz von 19 %. In den jeweiligen Hotelrechnungen sind nun zwingend die Mahlzeiten separat neben der Übernachtung auszuweisen, da beispielsweise für Frühstück der Regelsteuersatz von 19 % weiterhin gilt.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten für die Unterkunft während einer Auswärtstätigkeit steuerfrei erstatten. Häufig enthält jedoch eine Hotelrechnung neben den Kosten der Unterkunft auch die Kosten des Frühstücks. Die Kosten des Frühstücks waren dann herauszurechnen, weil diese zu den Verpflegungskosten gehören und mit den Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten werden. Wird mit der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, war aufgrund einer Vereinfachungsregel der Gesamtpreis der Übernachtungskosten für ein Frühstück um 20 % des maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen.

Da in Zukunft die Kosten für die Übernachtung und die Verpflegung in Hotelrechnungen aufgrund der verschiedenen Umsatzsteuersätze gesondert auszuweisen sind, ist eine pauschale Herausrechnung des Frühstücks aus dem Gesamtpreis zukünftig also nicht mehr möglich. Nach der Neuregelung sind die exakten Frühstückskosten dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen gegenüberzustellen. Liegen die Frühstückskosten unter dem entsprechenden Pauschbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen, kann die Differenz vom Arbeitgeber noch steuerfrei erstattet werden. Sollten jedoch bereits die Frühstückskosten den jeweiligen Pauschbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen übersteigen, ist der übersteigende Betrag lohnzuversteuern, wenn eine volle Erstattung des Arbeitgebers erfolgen soll.

Lohnsteuerkarte 2010 – Zum letzen Mal in Papierform

Im Laufe der letzten Wochen sollten alle Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 in gewohnter Form erhalten haben. Das Besondere ist, dass die Lohnsteuerkarte voraussichtlich letztmalig in dieser gewohnten Form ausgestellt werden wird. Ab dem Jahr 2011 wird sie durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt werden. Da das elektronische Verfahren durch die Finanzverwaltung stufenweise eingeführt wird, soll die Lohnsteuerkarte 2010 nicht nur für dieses eine Jahr, sondern auch für das Jahr 2011 gelten. Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 daher nicht zum Jahresende 2010 vernichten, sondern müssen das Dokument auch für das Jahr 2011 verwahren und die entsprechenden Lohnsteuermerkmale für die Lohnversteuerung im Jahr 2011 verwenden. Ab dem Jahr 2012 werden dann die steuerlichen Merkmale elektronisch durch das Finanzamt geführt und können von den Arbeitgebern unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers abgerufen werden.

Das neue Faktorverfahren für Ehegatten

Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem Kalenderjahr 2010 anstelle der Steuerklassenkombination III/V und IV/IV auch die Steuerklassenkombination „IV/IVmit Faktor“ wählen. Der Vorteil des neuen Verfahrens liegt darin, dass die Steuerabzugsbeträge, wie z.B. der Grundfreibetrag und die Vorteile des Ehegatten-Splittingverfahrens, jeweils bereits durch den Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die bei der Steuerklassenkombination III/V im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auftretenden Einkommensteuernachzahlungen können durch das neue Faktorverfahren direkt vermieden werden. Beide Ehegatten können gemeinsam das Faktorverfahren formlos unter Vorlage der Lohnsteuerkarte und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne bei ihrem zuständigen Finanzamt oder mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2010“ beantragen.

Bürgerentlastungsgesetz – Vorsorgeaufwendungen ab 2010

Am 10.07.2009 hat der Bundesrat dem Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt. Über die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen stehen, möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben.

Altersvorsorge

Zu den begünstigten Beiträgen zur Altersvorsorge gehören nach wie vor nur die Aufwendungen für die sogenannte Basisversorgung, d.h. u.a. den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Berücksichtigt werden die Beiträge zur Altersversorgung, maximal jedoch 20.000 Euro. Der Abzugsumfang beträgt dabei – wie nach geltendem Recht vorgesehen – 70 %. Steuerfreie Arbeitgeberanteile werden auf den so ermittelten Abzugsbetrag angerechnet.

Kranken- und Pflegeversicherung, sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Änderungen aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes ermöglichen die volle steuerliche Absetzbarkeit der geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Umfangreiche Änderungen wird es bei der privaten Krankenversicherung geben. In voller Höhe abzugsfähig sind sämtliche Leistungen, die in Art, Höhe und Umfang mit den der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, d.h. aufgewandte Beiträge zur sog. Basisversorgung. Nicht abzugsfähig sind somit Leistungen, die über die Basisversorgung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, etc.). Für die Aufteilung der einzelnen Leistungen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Leistungen hat die Bundesregierung die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) eingeführt. Hierbei wird eine Einteilung der Leistungen in drei Gruppen, nämlich Basisleistungen, Wahlleistungen I und II, vorgenommen. Die Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Leistungen erfolgt anhand einheitlicher Punktabschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie, sofern der nicht abziehbare Beitragsanteil nicht bereits ohnehin als gesonderter Tarif ausgewiesen wird. Steuerpflichtige, die Beiträge in eine private Krankenversicherung leisten, können darüber hinaus zusätzliche Beiträge für ihre Ehegatten sowie für mitversicherte Kinder vollständig absetzen.

Ferner werden ab 2010 auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch die Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung.

Auch ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sind Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen sowie die nicht begünstigten Beitragsanteile zur Krankenkasse als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig.

Bisher konnten Arbeitnehmer (aufgrund des steuerfreien Arbeitgeberanteils) ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 Euro als Sonderausgaben abziehen. Dieser Höchstbetrag wird ab 2010 um 400 Euro  auf 1.900 Euro angehoben. Leistet der Steuerpflichtige Beiträge für die Basisversorgung unter diesen Höchstbeträgen, können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang angesetzt werden. Werden dagegen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung über die Höchstbeträge hinaus geleistet, sollen die tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Für Steuerpflichtige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, erhöht sich im Jahr 2010 der vorgenannte Höchstbetrag von 2.400 Euro auf 2.800 Euro.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug

Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege etc. auch in Zukunft über den Ansatz der Vorsorgepauschale. Der Ansatz der Vorsorgepauschale wurde auf die Steuerklassen V und VI ausgeweitet. Für die restlichen Vorsorgeaufwendungen wird die bisherige Pauschale von 11 % (maximal 1.500 Euro) des Bruttoarbeitslohns auf 12 % (maximal 1.900 Euro) erhöht. In der Steuerklasse III wird dieser Betrag nicht mehr verdoppelt, sondern es gilt der Höchstbetrag i.H.v. 3.000 Euro. Ab 2010 wird die Pauschale auch erstmalig für die Steuerklasse V gewährt.

Bei den gesetzlich Versicherten können alternativ zu den jeweils zu berücksichtigenden vorgenannten Pauschalen auch die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung anhand der gezahlten Beiträge erfasst werden. Bei der Krankenversicherung ist zu beachten, dass auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % abgestellt wird (Vermeidung der Kürzung für das Krankengeld). Bei privat Versicherten wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der vom Mitarbeiter an den Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge für die Basisversorgung berücksichtigt. Dies schließt auch die Beiträge für die Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten ein. Zu beachten ist bei privat Krankenversicherten jedoch, dass diese eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die geleisteten Beiträge beim Arbeitgeber einreichen müssen. Erfolgt die Mitteilung über die Höhe der Beiträge durch den Mitarbeiter nicht, so ist die Mindestvorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Somit entfällt die Berechnung der Beitragsanteile durch den Arbeitgeber.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2011 plant der Gesetzgeber die Einführung der sog. ELSTAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Da das elektronische Verfahren durch die Finanzverwaltung stufenweise eingeführt wird, soll u.a. die Lohnsteuerkarte 2010 nicht nur für dieses eine Jahr, sondern auch für das Jahr 2011 gelten. Ferner werden dem Arbeitgeber sämtliche Beitragszahlungen zu gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Altersvorsorgebeiträge in der ELSTAM-Datenbank zur Verfügung stehen.

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