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17.03.2010
Thema des Monats

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen

Bereits durch das erste Konjunkturpaket, das noch im Jahr 2008 verabschiedet wurde, haben sich umfangreiche Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen ergeben. Über die aktuellen steuerlichen Entwicklungen in diesem Zusammenhang haben wir Sie regelmäßig in unserem ges-forum (z.B. Ausgaben 07/2007, 12/2007 und 09/2009) informiert.

Mit seinem Schreiben vom 15.02.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen sein ursprüngliches Schreiben vom 26.07.2007 aktualisiert und die bis dahin gültigen Anwendungsvorschriften an die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen angepasst. In diesem Schreiben werden unter anderem auch in einer Anlage die begünstigten Tätigkeiten in tabellarischer Form dargestellt. (Kurzzusammenfassung in Deloitte Tax-News)

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Grundsätze der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen noch einmal zusammengefasst vorstellen, wobei das Einkommensteuergesetz Steuerermäßigungen für die folgenden drei Grundkategorien vorsieht:

1. Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)


Für solche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 510 im Veranlagungszeitraum, sofern es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

2. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)


Für alle anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht unter die Punkte 1. und 3. fallen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der entsprechenden Aufwendungen, maximal sind jedoch € 4.000 im Veranlagungszeitraum von der tariflichen Einkommensteuer abzugsfähig.

3. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)


Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, d.h. von Arbeitskosten der Handwerker bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie anderen Leistungen in diesem Zusammenhang, beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 jährlich € 1.200 €, d.h. 20 % von maximal € 6.000 Arbeitskosten.

Hinsichtlich der Erhöhung des Steuerermäßigungsbetrages für Handwerkerleistungen mit Wirkung zum 01.01.2009 war aufgrund von zeitlichen Divergenzen des Inkrafttretens der gesetzgeberischen Anwendungsvorschriften fraglich, ob die erhöhte Steuerermäßigung bereits für den Veranlagungszeitraum 2008 in Anspruch genommen werden konnte. Dazu hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 26.01.2010 entschieden, dass die höhere Vergünstigung nicht bereits für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt. Diesen Divergenzen lag ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu Grunde, eine Verdopplung des ursprünglichen Steuerermäßigungsbetrages war jedoch erst ab dem 01.01.2009 gewollt. Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich mit seiner Ablehnung dem FG Münster an, welches bereits mit seinem Urteil vom 11.12.2009 sinngemäß entschied.

Die Höchstgrenzen der vorgenannten Steuerermäßigungen für die jeweiligen Aufwendungen gelten daher für nach dem 31.12.2008 gezahlte Aufwendungen, soweit die zu Grunde liegenden Leistungen ab dem 1.1.2009 erbracht worden sind. Wurden haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits im Jahr 2008 erbracht, gelten noch die ursprünglichen Fördersätze, auch wenn die Rechnung erst im Jahr 2009 bezahlt wurde.

Steuerermäßigungen für die o.a. haushaltnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst- und Handwerkerleistungen können nicht nur in Anspruch genommen werden, wenn diese in einem inländischen Haushalt erbracht werden, sondern auch dann, wenn die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen, der in einem Staat der EU oder des EWR liegt, erbracht werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass nur die Aufwendungen für die Arbeitsleistung selbst (d.h. ohne Materialkosten) begünstigt sind. Daher ist es wichtig, dass die Kosten für die Arbeitsleistung separat auf der Rechnung ausgewiesen sind. Voraussetzung ist nicht nur, dass der Steuerpflichtige für die erbrachten Leistungen eine Rechnung erhalten hat, sondern auch, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Banküberweisung erfolgt ist. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung werden Barzahlungen weiterhin nicht anerkannt. Auch der Vermerk des Rechnungssaustellers „ Betrag dankend erhalten“ ist nicht ausreichend.

Wir möchten Sie auch auf die folgenden Ergänzungen des aktualisierten BMF-Schreiben hinweisen:


Generell sind alle handwerklichen Tätigkeiten für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume und Außenanlagen begünstigt, solange es sich um einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt handelt. Auch die Kosten für beispielsweise Reinigung oder andere Handwerkerleistungen in der eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sind begünstigt.

Bei Eigentümergemeinschaften ist darauf zu achten, dass haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Hausreinigung, Gartenpflege, Reparaturen am Dach und Treppenhaus absetzbar sind, wobei jedoch eine separate Kostenaufteilung (Jahresendabrechnung) erforderlich ist, um eine entsprechende Steuerermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen zu können.

Auch Maßnahmen eines Mieters zur Beseitigung der durch seine Haushaltsführung veranlassten Abnutzungen, wie z.B. Renovierungsarbeiten bei Auszug, gelten bei engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Auszug bzw. Umzug als noch im Haushalt erbracht, für die dann eine entsprechende Steuerermäßigung beantragt werden kann. Als Nachweise für einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Renovierung und Umzug können z. B. neben der jeweiligen Renovierungsrechnung die Meldebestätigung der Gemeinde oder das Übergabe-/ Übernahmeprotokoll herangezogen werden. Darüber hinaus kann eine Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten Umzuges beantragt werden. Stellt beispielsweise die Spedition den Transport von Mobiliar in Rechnung, beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Arbeitsleitung, maximal € 1.200, selbst wenn der Wohnungswechsel vom EU/EWR Ausland nach Deutschland erfolgt.

Es ist nicht Voraussetzung, dass die Überweisung von dem eigenen Konto des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen von dem Konto eines Dritten bezahlt worden sind (abgekürzter Zahlungsweg). Für vom Arbeitgeber beauftragte und durchgeführte haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat. Der Arbeitnehmer muss auch nachweisen, dass die Leistungen durch fremde Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie als Sachbezug versteuert wurden. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt für Arbeiten, die durch eigenes Personal des Arbeitgebers erbracht worden sind.

Zu beachten ist ebenfalls, dass die Steuerermäßigung nur soweit in Anspruch genommen werden kann, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Im Zusammenhang mit Arbeitnehmerentsendungen werden typischer Weise eine Vielzahl von haushaltnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, wie beispielsweise Renovierungsarbeiten bei Rückumzug in das Heimatland oder auch Transport von Umzugsgut, erbracht. Sofern die vorgenannten formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann dementsprechend eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den entsandten Arbeitnehmers beantragt bzw. in Anspruch genommen werden. Bei einer der Entsendung zugrundeliegenden Nettolohnvereinbarung hätte dies aufgrund der reduzierten Einkommensteuerbelastung eine Minderung der Entsendungskosten für den Arbeitgeber zur Folge.

Wir stehen Ihnen und Ihren entsandten Arbeitnehmern bei der Prüfung der formalen Voraussetzungen sowie der daraus resultierenden Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die entsprechenden haushaltnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.02.2010, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 (Kurzzusammenfassung in Deloitte Tax-News)
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010, 3 K 2002/09

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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