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01.02.2018
Aufenthalts- /Arbeitsrecht

Änderung des Mindestbruttogehalts für die Beantragung der Blauen Karte EU ab 2018

Mit dem 01.01.2018 treten Änderungen in Bezug auf die jährliche Anpassung der Mindestvergütungsvoraussetzung für die Beantragung der Blauen Karte EU in Kraft.

Hintergrund

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel über den legalen Aufenthalt eines Angehörigen eines Drittstaates in einem EU-Mitgliedsstaat zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. In Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie, die darauf abzielt, einen gemeinsamen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf EU-Ebene einzuführen, diesen attraktiv auszugestalten und so die Migration von Hochqualifizierten zu erleichtern und zu fördern, wurde mit der Blauen Karte EU ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit akademischem oder diesem gleichwertigen Qualifikationsniveau und einem bestimmten Mindestgehalt in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen.

Neue Mindestgehaltsgrenze

Die Mindestgehaltsgrenze für die Blaue Karte EU wird jährlich angepasst. Für die sogenannten „Mangelberufe“ muss von Januar 2018 an ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 40.560 Euro gezahlt werden (im vergangenen Jahr: 39.624 Euro), für alle anderen Arten der qualifizierten Beschäftigung ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 52.000 Euro (im Vorjahr: 50.800 Euro).

Fundstelle

Bundesministeriums des Innern vom 06.12.2017 im Bundsanzeiger (BAnz AT 18.12.2017 B1): Bekanntmachung zu § 2 Abs. 4 der Beschäftigungsverordnung über die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU

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