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22.08.2013
Aufenthalts- /Arbeitsrecht

Neuregelung der Beschäftigungsverordnung

Zum 01.07.2013 ist die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (kurz: Beschäftigungsverordnung) in einer überarbeiteten Fassung in Kraft getreten.

1. Erleichterung der Zuwanderung aus Nicht-EU-Staaten


Die Neuregelung der Beschäftigungsverordnung soll die Zuwanderung von Facharbeitern aus Nicht-EU-Staaten deutlich erleichtern, indem diese nun einfacher einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erlangen können. Bisher hatten nur Facharbeiter aus der EU aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Facharbeiter aus Nicht-EU-Länder können nun eine Zustimmung erhalten, wenn: 

  • der im Ausland erlangte Abschluss mit einer deutschen Berufsausbildung vergleichbar ist, wobei das Anerkennungsverfahren auch vom Heimatland aus initiiert werden kann und 
  • ein Facharbeitermangel auf dem deutschen Arbeitsmarkt besteht (sogenannte „Positivliste“). 

Die Bundesagentur für Arbeit analysiert die Arbeitsmärkte und erstellt in regelmäßigen Abständen eine Positivliste.

2. Weitere Erleichterung für privilegierte Staatsangehörige

 
Für Staatsangehörige aus sogenannten privilegierten Staaten (Japan, USA, Kanada, Australien, Israel, Neuseeland, Süd-Korea) kann gemäß der neuen Beschäftigungsverordnung die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. In der Vergangenheit konnte der Beschäftigung nur zugestimmt werden, wenn der Arbeitgeber d.h. das ausländische Unternehmen, einen Sitz in Deutschland hatte.

Für die Praxis bedeutet dies, dass nunmehr auch bei konzernexternen Entsendungen, z.B. bei der Entsendung zu externen Vertriebsgesellschaften oder auch bei Joint-Venture-Projekten, Mitarbeiter des ausländischen Mutterkonzerns bzw. Vertragspartner mit Sitz im Ausland in Deutschland beschäftigt werden können. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn diese Art von Beschäftigung bei einem konzernfremden Unternehmen könnte als eine Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu qualifizieren sein und somit das Erfordernis einer Erlaubnis nach AÜG nach sich ziehen.

3. Geschäftsreisende

 
Weiterhin ist die zustimmungsfreie Beschäftigung im Bundesgebiet konkretisiert worden. Es wurde zusätzlich die Tätigkeit von Mitarbeitern aus dem Mutterkonzern mit Sitz im Ausland zur Überwachung oder Steuerung der inländischen Tochtergesellschaft als zustimmungsfreie Beschäftigung in die Vorschrift eingefügt. Somit können z.B. Personen, die im Mutterkonzern als Kontrollorgan für die deutsche Gesellschaft verantwortlich sind, bis zu drei Monate im Jahr zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur ins Bundesgebiet einreisen, um für die inländische Gesellschaft tätig zu werden.

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