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10.04.2017
Aufenthalts- /Arbeitsrecht

Umsetzung der ICT-Richtlinie in Deutschland

Im Februar 2017 wurde im deutschen Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration Stellung genommen. Der empfohlene Entwurf wurde am 09.03.2017 im Bundestag verabschiedet und stand am 31.03.2017 im Bundesrat zur endgültigen Abstimmung auf der Tagesordnung. Folglich wird dieses Gesetz sehr zeitnah in Kraft treten.

Die ICT (Intra Company Transfer) Richtlinie, die im Mai 2014 im Europäischen Parlament verabschiedet wurde, soll die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers regeln.

Die wichtigsten Neuerungen im Rahmen der Richtlinie:

Die ICT-Richtlinie sieht verschiedene Fallgruppen vor. Zum einen Drittstaatsangehörige, die unmittelbar aus ihrem Heimatland nach Deutschland einreisen wollen. Zum anderen Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen ICT-Aufenthaltstitel besitzen und kurz- bzw. langfristige von ihrem Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe nach Deutschland transferiert werden.

1. ICT–Karte für unternehmensinterne transferierte Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Transfer muss innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe stattfinden.
  • Der Mitarbeiter muss entweder Führungskraft oder Spezialist sein.
  • Muss mindestens sechs Monate im Unternehmen vorbeschäftigt sein.
  • Der Einsatz soll mehr als 90 Tage, aber höchstens drei Jahre andauern.
  • Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme der Beschäftigung muss im Vorfeld vorliegen.
  • Für die Dauer der Entsendung muss der Mitarbeiter einen gültigen Arbeitsvertrag mit seinem Heimatarbeitgeber abgeschlossen haben und nach seiner Entsendung dorthin zurückkehren.
  • Die Vergütung (Gehalt und geldwerte Zuwendungen) und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.) müssen mit einem lokalen Arbeitnehmer vergleichbar sein.

2. Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Einsatz in Deutschland bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
  • Mitarbeiter besitzt einen gültigen nach der ICT Richtlinie erte.ilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates
  • Nachweis, dass die inländische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen/derselben Unternehmensgruppe angehört.
  • Arbeitsvertrag/Entsendevereinbarung muss den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates vorliegen.
  • Gültiger Pass
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

3. Mobile ICT-Karte
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Transfer muss innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe stattfinden.
  • Der Mitarbeiter muss entweder Führungskraft oder Spezialist sein.
  • Mitarbeiter besitzt einen gültigen nach der ICT Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates.
  • Der Einsatz soll mehr als 90 Tage andauern.
  • Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme der Beschäftigung muss im Vorfeld vorliegen.
  • Für die Dauer der Entsendung muss der Mitarbeiter einen gültigen Arbeitsvertrag mit seinem Heimatarbeitgeber abgeschlossen haben und nach seiner Entsendung dorthin zurückkehren.
  • Die Vergütung (Gehalt und geldwerte Zuwendungen) und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.) müssen mit einem lokalen Arbeitnehmer vergleichbar sein.
    Wird der Antrag mindestens 20 Tage vor Beginn des Einsatzes gestellt und wurde die Entsendung bereits bei der Erstbeantragung bei den Behörden des anderen EU-Mitgliedstaates angegeben, gilt der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zu 90 Tagen bis zur Entscheidung der deutschen Behörden als erlaubt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes gehen wir davon aus, dass die zuständigen Behörden zeitnah weitere Details bezüglich der praktischen Umsetzung und der Antragsverfahren mitteilen werden.

Bitte zögern Sie nicht, uns bei aufkommenden Fragen oder benötiger Unterstützung in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Sachverhalte zu kontaktieren.

 

Ihre Ansprechpartner

Sevim Demirbilek
Partner

sdemirbilek@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2179

Claudia Thomas
Consultant

clthomas@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4453

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