Am 03.12.2009 ist das deutsch-brasilianische Abkommen über Soziale Sicherheit in Berlin unterzeichnet worden (siehe auch unsere Ausgabe 12/2009). Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 06.03.2013 tritt das Abkommen nunmehr zum 01.05.2013 in Kraft.
Durch die Vereinbarung werden der soziale Schutz von Deutschen und Brasilianern - insbesondere im Bereich der Rentenversicherung - koordiniert und Lücken im Versicherungsverlauf durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vermieden.
Das Abkommen enthält Regelungen, um eine Doppelversicherung bei zeitlich begrenzten Beschäftigungen in Deutschland und Brasilien zu vermeiden. Es bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung.
Für entsandte Arbeitnehmer sieht das Abkommen vor, dass diese für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten weiterhin den heimatstaatlichen Rechtsvorschriften über Renten- und Unfallversicherung unterstellt bleiben und von den entsprechenden Rechtsvorschriften im Beschäftigungsstaat befreit werden.
Auf entsandte Arbeitnehmer finden zudem weiterhin ausschließlich die heimatstaatlichen Vorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) Anwendung.
Sofern die Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten überschreitet, kann die Weitergeltung der heimatstaatlichen Sozialversicherungsvorschriften gegebenenfalls über den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zwischen der zuständigen deutschen und brasilianischen Stelle erreicht werden.
Das Abkommen ermöglicht ebenfalls die ungekürzte Zahlung von Renten in den anderen Vertragsstaat sowie die Zusammenrechnung von deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen auf eine Altersrente (Wartezeit).
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