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11.12.2018
Sozialversicherung

Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet

Am 07.11.2018 wurde in Kiew das deutsch-ukrainische Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, koordiniert.

Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen.

Darüber hinaus sieht das Abkommen die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden (Erfüllung der Wartezeit). Auch im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können.

Das Abkommen ist damit nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung zum endgültigen Inkrafttreten noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten. Zu wann das Abkommen in Kraft treten wird, kann daher zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.

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