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28.04.2010
Sozialversicherung

Europäisches Sozialrecht: Nachweis über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Zum 01.05.2010 tritt das neue europäische Sozialrecht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar sein und die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in weiten Teilen ablösen. Über die wesentlichen Änderungen durch die neue Verordnung hatten wir Sie bereits mit unserem Beitrag vom 22.09.2009 informiert.

Als Nachweis über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gegenüber den Versicherungsträgern und Behörden dient zukünftig die neue Bescheinigung A1, welche die bisherige Entsendebescheinigung nach Vordruck E 101 ersetzt.

Die A1 Bescheinigung ist vor Beginn der Entsendung in einen ausländischen Mitgliedstaat bei der zuständigen Krankenkasse, bzw. für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, zu beantragen. Sofern der Arbeitnehmer aufgrund einer Ausnahmevereinbarung (Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung -EG- Nr. 883/2004) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, wird die A1 Bescheinigung unmittelbar durch die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ausgestellt.

Für bereits ausgestellte E 101 Bescheinigungen wurde jedoch eine Übergangsregelung geschaffen. Diese bleiben auch über den 30.04.2010 hinaus für längstens zehn Jahren weiterhin gültig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich keine rechtserheblichen Änderungen in den Verhältnissen ergeben.

Für weitere Informationen zu den Regelungen des neuen europäischen Sozialrechts stehen Ihnen unsere Sozialversicherungsexperten gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Ansprechpartner
Jens Glaser I Düsseldorf

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