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20.05.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Rheinland-Pfalz: Verpflegungspauschale für Auswärtstätigkeit bei verschiedenen, in einem überschaubaren Stadtteil ansässigen Kunden
des Arbeitgebers

Sachverhalt

Bei Auswärtstätigkeiten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 16 EStG Verpflegungsmehraufwendungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG in Höhe der dort genannten Pauschalbeträgen steuerfrei ersetzen. Hierbei ist die Erstattung bei längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte auf die ersten 3 Monate beschränkt. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird. 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von einem EDV-Systemberater aufgesuchten Kunden, welche allesamt in demselben überschaubaren Stadtteil unweit des Firmensitzes des Arbeitgebers ansässig waren, jeweils eine separate auswärtige Tätigkeitsstätte bilden und somit Verpflegungspauschalen bezogen auf jeden einzelnen Kunden steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden können. Die einzelnen Standorte der Kunden lagen nicht mehr als 1,5 Kilometer voneinander entfernt.

Entscheidung

Bei seiner Urteilsfindung nimmt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz Bezug auf das Ziel, welches mit steuerfreier Erstattung von Verpflegungspauschalen erreicht werden soll. Entscheidendes Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen ist hiernach, dass durch diese die Mehrbelastung bei den Verpflegungskosten ausgeglichen werden soll, welche einem Arbeitnehmer entsteht, wenn er sich im Rahmen von Auswärtstätigkeiten hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten am auswärtigen Tätigkeitsort neu orientieren muss. 

Im vorliegenden Fall liegen die auswärtigen Tätigkeitsstätten in einem Stadtteil nah beieinander. Der Arbeitnehmer ist somit nicht gezwungen, sich in größerem Maße über eine ihm unbekannte Verpflegungssituation zu informieren. Nach Auffassung des Finanzgerichts muss der Arbeitnehmer sich nach drei Monaten in dem Gebiet so gut auskennen, dass kein erhöhter Verpflegungsaufwand mehr entsteht. 

Die Tätigkeitsstellen des EDV-Systemberaters sind auf Grund der örtlichen Nähe vergleichbar mit ausgelagerten Dienststellen desselben Betriebes oder mit einem größeren Werkgelände. Es handelt sich nach Auffassung des Finanzgerichts um einen abgeschlossen Kreis von Beschäftigungsstellen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um Einrichtungen nur eines einzelnen oder von verschiedenen Kunden handelt. 

Im Ergebnis können Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsätzen des Arbeitnehmers an ständig wechselnden Stellen, die in einem überschaubaren und zusammenhängenden Gebiet liegen, nur in den ersten drei Monaten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, da es sich um dieselbe Tätigkeitsstätte handelt.

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2009, 3 K 2284, DStRE 2010, S. 459

Ansprechpartner

Jochen Schreiber  | Düsseldorf  

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