Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/sozialversicherung/verlaengerte-antragsfrist-fuer-die-rentenversicherungspflicht-auf-antrag-bei-auslandsbeschaeftigung-.html
08.12.2015
Sozialversicherung

Verlängerte Antragsfrist für die Rentenversicherungspflicht auf Antrag bei Auslandsbeschäftigung

Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, haben unter den Voraussetzungen des § 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Deutschen Rentenversicherung pflichtzuversichern.

Nach alter Rechtslage begann die Antragspflichtversicherung mit dem Folgetag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.

Mit dieser Regelung soll in erster Linie ein mögliches nachträgliches Eingreifen in die Versicherungsbiografie vermieden werden. Die restriktive Regelung konnte in der Praxis jedoch dazu führen, dass dem Arbeitnehmer eine Versorgungslücke entstand, wenn der Antrag erst verspätet nach dem Beginn der Auslandsbeschäftigung gestellt wurde.

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. April 2015 wurde unter anderem eine Neuregelung der Antragsfrist beschlossen.

Die Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung kann nunmehr innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im Ausland rückwirkend beantragt werden. Somit kann die Versicherungspflicht – anders als bisher – nicht erst mit dem Tag nach dem Eingang des Antrags beginnen, sondern bei Beantragung innerhalb der Drei-Monats-Frist bereits mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals dafür vorlagen. Hierdurch werden einerseits unerwünschte Versicherungslücken für die betroffenen Arbeitnehmer vermieden und andererseits Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Rentenversicherungsträger reduziert.

Sofern die Antragspflichtversicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Auslandsbeschäftigung beantragt wird, beginnt sie auch zukünftig erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung folgt.

Die Neuregelung ist seit dem 22. April 2015 gültig.
 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.