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23.04.2013
Steuerrecht

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder: Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 02.04.2013 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.03.2013. In dieser Allgemeinverfügung werden Einsprüche zurückgewiesen, deren Begründung auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben basieren.

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 sind seit dem Veranlagungszeitraum 2006 Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Zahlreiche Steuerpflichtig machten in dieser Gesetzänderung ein Verstoß gegen das Grundgesetz aus, legten Einspruch gegen die entsprechenden Bescheide ein und beantragen eine Änderung in diesem Punkt.

Mit verschiedenen Urteilen (Urteil vom 04.02.2010,16.02.2011, 17.10.2012) hat der BFH entschieden, dass durch die Gesetzänderung nicht gegen das Grundgesetzt verstoßen wird.

Basierend auf den BFH Urteilen werden nun durch die Allgemeinverfügung die oben genannten Einsprüche und Änderungsanträge, die zum Zeitpunkt des 25.03.2013 anhängig waren, zurückgewiesen.

Fundstelle
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. März 2013
BMF vom 02.04.2013

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 04.02.2010 (X R 10/08, BStBl, II S. 617)
BFH, Urteil vom 16.02.2011 (X R 10/10, BFH/NV S. 977)
BFH, Urteil vom 17.10.2012 ( VIII R 51/09, BFH/ NV 2013 S. 365)

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