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22.11.2018
Steuerrecht

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit 102 Staaten

Hintergrund

Im Beitrag vom 20.04.2018 haben wir bereits über die vom BMF veröffentlichte vorläufige Staatenaustauschliste zum Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen informiert. Nun hat die Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion reagiert und Informationen über den bisher durchgeführten automatischen Informationsaustausch zur Verfügung gestellt.

Demnach sind dem Bundeszentralamt für Steuern im September des vergangenen Jahres ca. 1,5 Millionen Datensätze von Behörden der 49 für 2017 am Informationsaustausch beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt worden.

Im September 2018 wurde der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erneut durchgeführt, wobei der diesjährige Austausch mit 102 Staaten bzw. Gebieten erfolgte.

Eine erste Auswertung der erhaltenen Daten ist für das Jahr 2020 geplant. Hiervon erhofft sich die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für die Veranlagung ausländischer Kapitalerträge sowie die Indizien für detaillierte Prüfungen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Datensätzen, die ein Einkünftevolumen von 58 Milliarden Euro sowie Kontostände in Höhe von 85 Milliarden Euro enthalten, keine konkreten Bemessungsgrundlagen für die inländische Besteuerung enthalten sind. Nichtsdestotrotz besteht aufgrund des Informationsaustausches für Steuerpflichtige, die ihre Kapitaleinkünfte nicht vollumfänglich erklärt haben, ein erhöhtes Entdeckungsrisiko.

In diesem Zusammenhang möchten wir ebenfalls darauf hinweisen, dass das BMF eine punktuelle Ergänzung des Schreibens vom 01.02.2017 zum Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen veröffentlicht hat. Laut Randziffer 230 des entsprechenden Schreibens ist „bei Kontoeröffnung“ i. d. R. eine Selbstauskunft des Steuerpflichtigen erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass die Selbstauskunft möglichst „unmittelbar zu Beginn des Prozesses eingeholt wird“. Diese kann nun jedoch binnen 90 Tagen nachgeholt werden, in Fällen in denen das Finanzinstitut nicht in der Lage ist, die gültige Selbstauskunft für Neukonten zu beschaffen.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 1 FKAustG

Fundstelle

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/3630

BMF, Schreiben vom 21.09.2018, IV B 6 – S 1315/13/10021.

 

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