In unserem Artikel zum „Thema des Monats“ vom 24.02.2010 haben wir Sie ausführlich zu den Grundsätzen des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte informiert, die mit der Neuregelung des Reisekostenrechts in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 verankert wurden. In diesem Zusammenhang haben wir Sie auch auf die aktuelle Rechtsprechung sowie auf Schreiben der Finanzverwaltung hingewiesen.
Mit ihrem Schreiben vom 19.02.2010 stellt die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) diese Grundsätze sowie Besonderheiten zum Themenkreis der regelmäßigen Arbeitsstätte zusammenfassend dar.
Unter anderem stellt die OFD Münster klar, dass ein für einen Zeitraum von vier Jahren an eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers abgeordneter Arbeitnehmer „nur vorübergehend“ in der Zweigniederlassung tätig ist. Da der zeitlich befristet abgeordnete Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen keine regelmäßige Arbeitsstätte am (auswärtigen) Beschäftigungsort begründet, finden die Regelungen des „neuen“ Reisekostenrechtes uneingeschränkt Anwendung.
Diese Regelung kann grundsätzlich auf Entsendefälle übertragen werden, bei denen ein ausländischer Arbeitnehmer zu einer in Deutschland belegenen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers abgeordnet wird („Inbound“-Fall). Da diese Entsendungen regelmäßig befristet sind und die Arbeitnehmer arbeits- bzw. zivilrechtlich weiterhin an ihren ausländischen Arbeitgeber gebunden sind (Rückkehrgarantie), können die für den Mitarbeiter entstandenen Aufwendungen – zumindest teilweise - nach Reisekostengrundsätzen steuerfrei erstattet werden. Vor allem bei Entsendungen, denen eine Nettolohnvereinbarung zugrunde liegt, stellt die steuerfreie Erstattungsmöglichkeit einen nicht zu unterschätzenden Kostenvorteil für das aufnehmende Unternehmen dar.
Zur Erlangung von Rechtssicherheit bei der praktischen Umsetzung des neuen Reisekostenrechts bei Entsendefällen empfehlen wir Ihnen jedoch, eine Lohnsteueranrufungsauskunft bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen, um sich vor einer möglichen Haftung aufgrund der Nichteinbehaltung und -abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie ggfs. Kirchensteuer zu schützen. Bei der Erstellung einer solchen Lohnsteueranrufungsauskunft sind wir Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns an!
Fundstelle
OFD Münster vom 19.02.2010, S 2353 – 20 – St 22 - 31
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf
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