Der BFH klärt, wann ausländische Einkünfte trotz Steuerfreiheit den deutschen Steuersatz erhöhen. Dabei grenzt er die Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt strikt auf DBA‑freigestellte Einkünfte ein. Für fiktiv einbezogene Einkünfte nach § 1a EStG entfällt die Begünstigung – mit deutlichen Folgen für EU‑Grenzpendler und Ehepaare.
BFH, Urteil vom 21.05.2025 , I R 5/22
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG regelt die Berücksichtigung bestimmter steuerfreier Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes für steuerpflichtige Einkünfte. Obwohl diese Einkünfte selbst nicht besteuert werden, können sie den Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.
Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–5 sowie Satz 2 EStG unterliegen folgende Einkünfte dem Progressionsvorbehalt:
Für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sieht Satz 2 Ausnahmeregelungen vor, sofern diese Einkünfte nicht aus Drittstaaten stammen. In solchen Fällen sind die Einkünfte nicht unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
Im Urteil des BFH vom 21.05.2025 (Aktenzeichen I R 5/22) wurde die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG auf ausländische Einkünfte und deren Ausnahmeregelung behandelt.
Der Kläger, unbeschränkt steuerpflichtig mit Wohnsitz in Deutschland, erzielte inländische Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seine Ehefrau, beschränkt steuerpflichtig und wohnhaft in Polen, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte im Inland und zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung in Polen.
Das Ehepaar beantragte eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, da der Steuerpflichtige EU-Staatsangehöriger ist und der Ehegatte in der EU lebt.
Das Finanzamt unterwarf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, was die Kläger mit Verweis auf die Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG bestritten.
Das Urteil des BFH unterstreicht die klare Trennung der Anwendungsbereiche des Progressionsvorbehalts. Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Vorteile einer Zusammenveranlagung nicht uneingeschränkt auf ausländische Einkünfte übertragen werden können. Einkünfte, die nur aufgrund einer fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht berücksichtigt werden, unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den Steuersatz erhöhen.
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–5 sowie Satz 2 EStG; § 1 Abs. 3 EStG; § 26 EStG; § 49 EStG; § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
BFH, Urteil vom 21.05.2025 , I R 5/22
| www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |