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27.05.2013
Steuerrecht

BFH: Doppelte Haushaltsführung – gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Im entschiedenen Urteilsfall machte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierte Diplomchemiker, die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend, an dem er einen beruflich veranlassten Zweitwohnsitz begründet hatte. Seinen Hauptwohnsitz behielt er weiterhin im Haus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei, mit der er die Küche und das Ess- und Wohnzimmer gemeinsam nutzte. Ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer standen ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Der BFH hat mit Urteil vom 16.01.2013 entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient. Der gemeinsame Haushalt mit den Eltern gilt in diesem Fall als eigener Hausstand, wenn der Arbeitnehmer dort seinen Lebensmittelpunkt hat und sich dort ständig bzw. nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält. Einer gleichmäßigen Belastung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bzw. einer eigenen, abgeschlossen Wohnung bedarf es zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht, da bei erwachsenen und berufstätigen Kindern – anders als bei jungen Arbeitnehmern - im Regelfall davon auszugehen sei, dass sie die Führung des gemeinsamen Haushalts maßgeblich mitbestimmen.

Bei jungen Arbeitnehmern, die beispielsweise nach Beendigung ihrer Ausbildung - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - weiterhin ein Zimmer im Haushalt ihrer Eltern bewohnen, wird jedoch weiterhin der Unterhalt eines eigenen Hausstands im Haushalt der Eltern regelmäßig verneint.

Ausführliche Zusammenfassung des Urteils in den Deloitte Tax-News

Vorinstanz
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.02.2012, 3 K 2338/09

Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.01.2013, VI R 46/12

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